Der Vertreter der Staatsanwaltschaft wies Vorwürfe der Befangenheit gegen einen ehemals fallführenden Staatsanwalt zurück. Seith könne sich zudem auch nicht auf Schutzrechte berufen, die Hinweisgebern auf Missstände zustünden. «Seith ist kein Whistleblower, er hat als Anwalt Dokumente bei der Gegenpartei gekauft», sagte der Staatsanwalt.
Seiths Verteidiger stellte zu Beginn der Verhandlung den Antrag auf Verfahrenseinstellung. Er begründete den Antrag unter anderem mit der angeblichen Befangenheit eines am Verfahren beteiligten Staatsanwalts.
Seith ist wegen Wirtschaftsspionage und Vergehen gegen das Bankengesetz angeklagt, weil er sich interne Dokumente der Bank J. Safra Sarasin besorgte und an deutsche Ermittler weitergab. Mitangeklagt sind zudem zwei Bankangestellte.
Milliardenschaden durch Steuertrick
Die Dokumente trugen massgeblich zur Aufklärung des Cum-Ex-Skandals bei. Dem deutschen Staat entstand durch Cum-Ex-Geschäfte ein Schaden in Milliardenhöhe. Rund um den Dividendenstichtag schoben Investoren Aktien mit («cum») und ohne («ex») Ausschüttungsanspruch zwischen mehreren Beteiligten hin und her.
Am Ende war dem Fiskus nicht mehr klar, wem die Papiere eigentlich gehörten. Deutsche Finanzämter erstatteten so Verrechnungssteuern, die gar nie gezahlt worden waren.
Auch die Schweizer Bank J. Safra Sarasin hatte ihren Kunden solche Finanzprodukte verkauft. Einer der Sarasin-Kunden war der deutsche Drogerie-König Erwin Müller. Er verlor Millionen, als der Sarasin-Fonds zusammenbrach. Daraufhin beschuldigte er die Bank, ihn schlecht beraten zu haben, und verklagte sie mit Hilfe des Anwalts Eckart Seith und der internen Bank-Dokumente aus der Schweiz auf Entschädigungszahlungen.
Das Landgericht Ulm gab ihm schliesslich recht. Es verurteilte die Bank im Jahr 2017 zu einem Schadenersatz von 45 Millionen Euro.
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(AWP)