Die Twint AG wandte sich 2019 an die Finma, um ihren Status zu klären. Es war unklar, ob sie eine Zulassung als Zahlungssystem benötigte. Bis dahin wurde die Anwendung als so genannter Finanzintermediär betrachtet.

Die Finma stellte in der Folge eine Bewilligungspflicht fest. Ein von Twint in Auftrag gegebenes Gutachten kam hingegen zum Schluss, dass es dafür an einer gesetzlichen Grundlage fehle. Dies geht aus einem am Dienstag veröffentlichten Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts hervor.

Bedingte Regulierung

Im Austausch mit der Behörde erklärte Twint, dass die Gesellschaft mit einer Regulierung einverstanden sei, sofern das Bewilligungsverfahren und die Bedingungen verhältnismässig und auf ihren speziellen Fall zugeschnitten würden. Anders als die Finma ging das Unternehmen davon aus, dass es sich um eine freiwillige Unterstellung handle.

Im Juli 2022 stellte die Finma schliesslich fest, dass Twint ein bewilligungspflichtiges Zahlungssystem betreibe. Sie setzte der Firma eine Frist von 15 Tagen, um ihr Gesuch aufrechtzuerhalten, ohne daran Bedingungen zu knüpfen. Gegen diesen Entscheid reichte Twint eine Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein - ohne Erfolg. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig und kann beim Bundesgericht angefochten werden. (Urteil B-3873/2022 vom 17.1. 2025)

(AWP)