ALTERSVORSORGE: Wer keine Beiträge oder lediglich Teilbeiträge in die Säule 3a eingezahlt hat, kann diese Vorsorgelöcher ab 2025 unter gewissen Voraussetzungen stopfen. Die angepasste Verordnung dazu tritt am 1. Januar in Kraft. Mit der Ermöglichung der Nachholeinkäufe erfüllte der Bundesrat einen Auftrag des Parlaments. Nachträgliche 3a-Einkäufe können nur für Jahre mit AHV-pflichtigem Einkommen im Inland gemacht werden. Möglich sind solche Einkäufe in Höhe von höchstens dem «kleinen Beitrag» an die Säule 3a. 2025 sind das 7258 Franken pro Kopf.
ARMEE: Die Luftwaffe passt aus Spargründen das Angebot ihrer Vorführteams ab Anfang 2025 an. Vor allem bezieht sich dies auf die Sistierung von Darbietungen des Swiss Hornet Solo Display Teams mit dem Kampfjet F/A-18 und den Verzicht auf Demonstrationen der Fallschirmspringer der Swiss Para Wings. Die Armee will mit den Massnahmen die Ressourcen auf die Einführung des neuen Kampfflugzeugs F-35 konzentrieren.
BLUTSPENDE: Ab dem neuen Jahr dürfen in der Schweiz grundsätzlich alle Menschen Blut spenden. Zudem wird die Unentgeltlichkeit der Blutspende im Gesetz verankert. Die entsprechenden Änderungen des Heilmittelgesetzes treten am 1. Januar in Kraft. Hintergrund ist, dass schwule und bisexuelle Männer nach Ausbruch der Aids-Epidemie von 1988 bis 2017 pauschal vom Blutspenden ausgeschlossen waren - unabhängig von ihrer persönlichen Lebenssituation und ihrem Verhalten. Bislang sind Männer nur zur Blutspende zugelassen, wenn sie in den vergangenen zwölf Monaten keinen Sex mit Männern hatten.
BUNDESRAT: Der Bundesrat verzichtet ab 2025 auf die Loge im Stadttheater Bern und die Dauerfreikarte der Schweizer Seilbahnen. Bereits 2024 liess er sich diese in Rechnung stellen. Bis Ende 2023 hatte er sie gratis erhalten. Das Bundesamt für Justiz (BJ) kam indessen zum Schluss, dass die Dauerfreikarte unter Umständen gegen das Verbot der Vorteilsannahme verstossen könnte. Deshalb beschloss der Bundesrat, die Seilbahn-Abonnemente 2024 zu bezahlen. In einer Neubeurteilung entschied er später, ab 2025 auf den Kauf der Abonnemente für seine Mitglieder, den Bundeskanzler sowie Partnerinnen und Partner zu verzichten.
EHERECHT: In der Schweiz gelten ab Anfang Jahr strengere Bestimmungen gegen Ehen von Minderjährigen. Das Parlament verabschiedete die entsprechenden Gesetzesänderungen in der Sommersession. Sie zielen insbesondere auf sogenannte Sommerferienheiraten. Im Ausland geschlossene Minderjährigenheiraten werden generell nicht mehr anerkannt, sofern mindestens einer der Ehegatten bei der Eheschliessung seinen Wohnsitz in der Schweiz hatte. Zudem erhalten Betroffene und Behörden mehr Zeit, gegen Ehen vorzugehen. Gerichte können künftig Ehen bis zum 25. Lebensjahr eines minderjährig verheirateten Ehepartners für ungültig erklären. Die Revision betrifft nur im Ausland geschlossene Ehen. In der Schweiz gilt schon seit 2013 sowohl für Männer als auch für Frauen das Heiratsalter 18.
EINKAUFSTOURISMUS: Auf das neue Jahr hin sinkt die Wertfreigrenze bei Einfuhren für den privaten Gebrauch. Das bedeutet, dass Reisende ab 2025 Waren zum privaten Gebrauch noch bis zum Gesamtwert von 150 Franken pro Person und Tag steuerfrei einführen dürfen. Ist der Gesamtwert pro Person höher, muss auf den eingeführten Waren die Schweizer Mehrwertsteuer entrichtet werden. Bislang lag die Obergrenze bei 300 Franken. Mit der Verordnungsänderung setzte der Bundesrat einen Auftrag des Parlaments um. Dieses will mit der Massnahme dem Einkaufstourismus entgegenwirken.
ENERGIE I: In Eignungsgebieten, die die Kantone mit Rücksicht auf Natur- und Landschaftsschutz sowie die Landwirtschaft bezeichnen müssen, haben neu auch grosse Solaranlagen mit einer Winterstromproduktion von mindestens 5 Gigawattstunden (GWh) grundsätzlich Vorrang. Mitspracherechte hat die Bevölkerung aber weiterhin. Beispielsweise bleiben in Gemeinden Abstimmungen über konkrete Projekte möglich. Für 16 explizit genannte Wasserkraftprojekte gibt es planerische Erleichterungen mit gegenüber heute weniger Mitsprachemöglichkeiten. Wasserkraftwerke dürfen ausserdem unter gewissen Bedingungen in Biotopen von nationaler Bedeutung, in gewissen Wasser- und Zugvogelreservaten, auf Gletschervorfeldern und alpinen Schwemmebenen geplant werden.
ENERGIE II: Wer eine Photovoltaikanlage von mindestens 100 Kilowatt (kW) Leistung über einem bisher unüberdachten Parkplatzareal bauen will, erhält neu einen Bonus. Neu können auch für Projekte für Windenergie-, Wasserkraft- sowie Geothermie-Kraftwerke Gesuche um Übernahme von höchstens vierzig Prozent der anrechenbaren Projektierungskosten gestellt werden.
ERBEN: Ab Anfang des nächsten Jahres gelten in der Schweiz neue Regeln für grenzüberschreitende Erbangelegenheiten. Personen, die sowohl in der Schweiz als auch im Ausland über Vermögenswerte verfügen, erhalten zusätzliche Gestaltungsmöglichkeiten zur Regelung ihrer Erbangelegenheiten. Die neuen Bestimmungen verringern das Risiko von Zuständigkeitskonflikten und sich widersprechender Entscheidungen der zuständigen Behörden. Es geht unter anderem um Fälle, in denen jemand nach der Pensionierung ins Ausland zieht, dort stirbt und sowohl in der Schweiz als auch am letzten Wohnort Vermögen hinterlässt.
GRENZGÄNGER: Anfang 2025 tritt in der Schweiz eine Rechtsgrundlage in Kraft für die Besteuerung der Einkommen von Grenzgängern bei ihrer Arbeit im Homeoffice. Damit wird die Grundlage geschaffen, um Grenzgängerinnen und Grenzgänger auch dann besteuern zu können, wenn sie Telearbeit im Ausland verrichten. In der Regel werden Einkommen im Land besteuert, in dem gearbeitet wird. Wechseln Grenzgänger ins Homeoffice, würden deshalb ihre Einkommen im Land versteuert, in dem sie wohnen. Die Änderungen beschränken sich auf die fünf Nachbarstaaten der Schweiz. Grenzgängerinnen und Grenzgänger in Frankreich können heute bis zu 40 Prozent ihrer Zeit zu Hause arbeiten, in Italien liegt die Schwelle bei 25 Prozent.
HÄUSLICHE GEWALT: Die Schweiz schützt ausländische Opfer häuslicher Gewalt künftig besser. Sie verlieren ab Anfang Jahr ihren Aufenthaltsstatus nicht mehr, wenn sie eine gewalttätige Beziehung verlassen. Vielmehr gilt für sie die Härtefallregelung. Als Gewaltopfer gilt, wer von einer Fachstelle betreut wird oder in einer spezialisierten Einrichtung, beispielsweise einem Frauenhaus, Schutz sucht.
HÜHNERKÜKEN: Die Eierbranche hat dank moderner Technologie einen Ausweg aus dem Töten männlicher Küken gefunden. Zum Einsatz kommt dabei eine nicht-invasive Geschlechtsbestimmung für das noch nicht ausgebrütete Küken. Dank der sogenannten In-ovo-Geschlechtsbestimmung mit spezieller Bildgebungstechnologie kann das Geschlecht am elften oder zwölften Tag der Bebrütung festgestellt werden. In der konventionellen Landwirtschaft erfolgt die Umstellung auf die Geschlechtserkennung im Ei in einem Schritt. Die technischen Einrichtungen dafür werden in beiden grossen Brütereien ab Anfang 2025 in Betrieb genommen. Bis Ende 2025 sollten die Prozesse vollständig umgesetzt sein.
JUGENDSCHUTZ: Neu gelten landesweite Regeln zum Schutz von Kindern und Jugendlichen vor Darstellungen von Gewalt und Sexualität in Filmen und Videospielen. Das Gesetz für Anbieter von Filmen, Videospielen und entsprechenden Internet-Plattformen regelt insbesondere, wie sie ihre Produkte kennzeichnen müssen und was sie zur Alterskontrolle tun müssen. Vorgesehen ist eine Co-Regulierung. Damit können die Akteurinnen und Akteure der Film- und Videospielbranche die detaillierten Regeln selbst entwickeln. Finden die Branchen keine Lösung, kann der Bundesrat selber Regeln erlassen. Bis anhin war der Jugendschutz weitgehend Sache der Kantone.
KLIMA: Die Schweiz hat vom neuen Jahr an Wegmarken für die Senkung ihrer Treibhausgasemissionen bis auf Netto Null im Jahr 2050. Das Klimaschutzgesetz tritt per 1. Januar 2025 in Kraft. Die im Juni 2023 an der Urne angenommene Vorlage setzt Zwischenziele für das Absenken von Emissionen. Sie ist der indirekte Gegenvorschlag zur Gletscher-Initiative. Während letztere auf Verbote - etwa von fossilen Treibstoffen - und einen Absenkpfad setzte, bevorzugte das Parlament gesetzlich verankerte Verminderungs- und Etappenziele.
KRANKENVERSICHERUNG I: Wer sein Krankenkassenmodell ändern möchte, kann dies in gewissen Fällen ab 1. Januar 2025 auch unter dem Jahr tun. Eine entsprechende Änderung der Verordnung über die Krankenversicherung tritt auf Anfang Jahr in Kraft. Bisher konnten Versicherte, die sich für eine Wahlfranchise über 300 Franken und die freie Wahl der Leistungserbringer entschieden, ihr Versicherungsmodell nicht unterjährig wechseln. Neu wird das System flexibler. Neu können Betroffene in ein Modell mit eingeschränkter Wahl der Leistungserbringer - beispielsweise Hausarzt-, HMO- oder Telemedizin-Modell - beim eigenen Versicherer wechseln, um weniger Prämien bezahlen zu müssen. Der unterjährige Wechsel zu einem anderen Versicherer bleibt weiterhin nicht möglich.
KRANKENVERSICHERUNG II: Es kommt zu Änderungen der Krankenpflege-Leistungsverordnung. Die obligatorische Krankenpflegeversicherung übernimmt ab dem 1. Januar 2025 die Kosten der Kopforthesentherapie bei einem vorzeitigen Schädelnahtverschluss bei Säuglingen, wenn die versicherungsmässigen Voraussetzungen zur Kostenübernahme durch die Invalidenversicherung nicht gegeben sind. Auch wird das kantonale Früherkennungsprogramm für Darmkrebs des Kanton Solothurns von der Franchise befreit. Dies ist in 14 Kantonen bereits der Fall.
KREDITE: Der Höchstzinssatz für Konsumkredite wird dem sinkenden Zinsniveau angepasst. Auf Anfang Jahr sinkt der Höchstzinssatz für Barkredite von 12 auf 11 Prozent. Gesenkt wird auch der Höchstzinssatz für Überziehungskredite, zum Beispiel bei Kreditkarten, nämlich von 14 Prozent auf 13 Prozent. Grund für die Anpassungen ist das sinkende Zinsniveau. Für 2024 waren beide Sätze wegen steigender Zinsen um je einen Prozentpunkt angehoben worden; dies wird nun wieder rückgängig gemacht.
KREISLAUFWIRTSCHAFT: Der Ressourcenverbrauch und die Umweltbelastungen durch Produkte und Bauwerke sollen reduziert werden. Zu diesem Zweck setzt der Bundesrat die Gesetzesänderungen aus der parlamentarischen Initiative «Schweizer Kreislaufwirtschaft stärken» ab dem 1. Januar 2025 schrittweise in Kraft. Unter anderem geht damit neu das Recycling der Verbrennung grundsätzlich vor. Im Baubereich erhalten Kantone den Auftrag, Grenzwerte für die graue Energie bei Neubauten und bei wesentlichen Erneuerungen bestehender Gebäude festzulegen. Dadurch sollen Anreize für umweltschonende Bauweisen entstehen. Darüber hinaus erhält der Bundesrat die Kompetenz, Anforderungen an das ressourcenschonende Bauen zu stellen.
STRASSENVERKEHR: Das Bundesamt für Strassen (Astra) hat die Liste der zu vermeidenden Geräusche aktualisiert. Ab 2025 ist es ausdrücklich verboten, vermeidbaren Lärm mit Auspuffanlagen, insbesondere Knallgeräusche, zu erzeugen. Es drohen Bussen bis zu 10'000 Franken. Bestehende lärmbezogene Ordnungsbussen - wie etwa für das unnötige Laufenlassen des Motors - werden von 60 Franken auf 80 Franken erhöht. Auch bei der Zulassung von Motorrädern kommt es zu Anpassungen. Zeitgleich mit dem Inkrafttreten in der EU müssen ab dem 1. Januar 2025 hergestellte oder in die Schweiz importierte Motorräder für die Erstzulassung die neuen Abgasvorschriften erfüllen. Zusätzlich treten verschärfte Geräuschvorschriften für die Erstzulassung in Kraft.
STROMVERSORGUNG: Per 1. Januar 2025 treten erste Teile des am 9. Juni an der Urne mit 68,7 Prozent Ja-Stimmen angenommenen Stromversorgungs-Gesetzes in Kraft. Es schafft die Grundlagen, um in der Schweiz rasch mehr Strom aus erneuerbaren Energiequellen wie Wasser, Sonne, Wind oder Biomasse zu produzieren. Dies soll die Abhängigkeit von Energieimporten und das Risiko von kritischen Versorgungslagen verringern. Das Gesetz umfasst sowohl Förderinstrumente als auch neue Regelungen für Produktion, Transport, Speicherung und Verbrauch von Strom und es führt eine obligatorische Wasserkraftreserve ein.
TABAK: Tabak für Zigaretten zum Selberdrehen, Zigarren sowie Zigarillos wird ab dem 1. Januar teurer. Herkömmliche Zigaretten sind von der Steuererhöhung nicht betroffen. Die Steuererhöhung entspricht bei Feinschnitttabak zum Selberdrehen von Zigaretten, Tabakprodukten zum Erhitzen sowie Snus einem Preisaufschlag von rund 40 Rappen pro Detailverkaufspackung. Der Bundesrat erwartet Mehreinnahmen von rund 45 Millionen Franken.
UKW-RADIO: Die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft SRG SSR schaltet die veralteten Ultrakurzwellen-Rundfunk-Antennen (UKW) per Ende Dezember 2024 ab. Wer Radio höre, tue dies weitgehend über DAB+ oder über das Internet, hatte die SRG SSR bei der Kommunikation des Entscheids im Juni 2024 mitgeteilt. Um DAB+ empfangen zu können, benötigt man ein entsprechendes Gerät oder einen Adapter. Seit einigen Jahren werden Neuwagen serienmässig mit digitaler Technologie ausgestattet. Ausser über die modernen Kanäle auch via UKW senden wird dagegen weiterhin eine Mehrheit der Privatradios in der Schweiz, insbesondere jene in der Westschweiz. Ende 2026 läuft jedoch dann auch ihre Frist ab.
VERHÜLLUNGSVERBOT: Ab dem Neujahrstag darf man in der Schweiz an öffentlich zugänglichen Orten das Gesicht nicht mehr verhüllen. Das Gesetz zur Umsetzung der der sogenannten Burka-Initiative tritt am 1. Januar in Kraft. Vorgesehen sind bei Verstössen Bussen von bis zu tausend Franken. Das Verbot betrifft nicht nur religiöse Gesichtsschleier. Das neue Gesetz erfasst beispielsweise auch Hooligans oder gewalttätige Demonstrierende, die sich vermummen. Es gibt aber zahlreiche Ausnahmen. Erlaubt bleibt die Verhüllung des Gesichts etwa in Gotteshäusern, an der Fasnacht, zum Schutz gegen Kälte oder zum Gesundheitsschutz. Behörden können Verhüllungen ausserdem an Demonstrationen bewilligen, wenn diese zur Ausübung der Grundrechte der Meinungsfreiheit und der Versammlungsfreiheit notwendig sind.
WASSERKRAFTRESERVE: Ab 2025 sind die Betreiber von Speicherseen ab einer Speicherkapazität von 10 GWh verpflichtet, für den Winter in den Speicherseen genügend Wasser für die Stromproduktion zur Bewältigung von kritischen Versorgungsengpässen zurückzuhalten. Sie erhalten dafür eine moderate Pauschalabgeltung.
ZULAGEN: Ab 2025 steigen die Renten von AHV und IV um 2,9 Prozent. Der Bundesrat hob die Minimalrente um 35 auf 1260 Franken an. Die Kinderzulage steigt von 200 auf 215 Franken, die Ausbildungszulage von 250 auf 268 Franken pro Monat. Die Erhöhung der Familienzulagen ist die erste Anpassung seit Inkrafttreten des Familienzulagengesetzes im Jahr 2009. Sie macht 7,1 Prozent aus. Die Familienzulagen sollen die Kosten von Eltern für den Unterhalt der Kinder teilweise ausgleichen. Der Bund legt für die in den Kantonen ausbezahlten Familienzulagen einen Mindestansatz pro Kind und Monat fest.
ZUWANDERUNG: Für Erwerbstätige aus Kroatien gilt ab dem 1. Januar wieder die volle Personenfreizügigkeit. Der Entscheid hat rechtliche Gründe. Gemäss dem Freizügigkeitsabkommen mit der EU kann die sogenannte Ventilklausel nur während höchstens zwei aufeinanderfolgenden Jahren zur Anwendung kommen. Der Bundesrat hatte angesichts der Zuwanderung aus Kroatien in den Jahren 2023 und 2024 die Zahl der Kurzaufenthaltsbewilligungen (Ausweis L) auf 1053 und die Zahl der Aufenthaltsbewilligungen (Ausweis B) auf 1204 pro Jahr begrenzt. Für das kommende Jahr ist dies nicht mehr möglich.
(AWP)