Streitgegenstand waren vorliegend die Beiträge für das Jahr 2014. Die Kasse verfügte im Jahr 2019, dass die Fahrer von UberX, UberBlack, UberVan und UberGreen eine unselbständige Erwerbstätigkeit für die Uber B.V. ausüben. Zum gleichen Schluss kam es bei den UberPop-Fahrern von Rasier Operations B.V..
Das Bundesgericht bestätigt in am Mittwoch publizierten Urteilen die unselbständige Tätigkeit. Betriebsstätte der beiden Gesellschaften sei die Anlaufstelle der Fahrer an der Adresse der Uber Switzerland GmbH in Zürich (Greenlight Center). Sie hätten die Verfügungsmacht über die dortigen Anlagen gehabt. Für die Uber B.V. gelte dies noch heute.
Die unselbständige Erwerbstätigkeit ergibt sich laut Bundesgericht aufgrund verschiedener Merkmale in der Beziehung zwischen den Fahrern und den Gesellschaften. So könnten die Firmen den Fahrern weitreichende Weisungen erteilen.
Die Einhaltung werde über die App kontrolliert. Weiter bestehe in wesentlichen Bereichen ein Unterordnungsverhältnis der Fahrer. Und schliesslich trügen diese praktisch kein wirtschaftliches Risiko.
Ansprüche kollektiv regeln
Die Gewerkschaft Unia ist zufrieden mit der Feststellung des Bundesgerichtes, dass es sich bei den Uber-Fahrern um unselbständige Erwerbstätige handelt. Dies geht aus einer am Mittwoch veröffentlichten Medienmitteilung hervor.
Sie fordert neben den Sozialversicherungsbeiträgen die Begleichung weiterer arbeitsrechtlicher Ansprüche, wie den Ersatz von Auslagen oder die Zahlung von Ferienansprüchen. Die Sozialversicherungsbeiträge müssten zudem als Basis existenzsichernde Mindestlöhne haben.
Damit die Fahrer ihre Ansprüche nicht einzeln gegenüber geltend machen müssen, soll laut Unia eine kollektive Lösung durch Bund, Kantone und Sozialpartner aufgegleist werden.
Auch die Gewerkschaft Syndicom verlangt in einer Medienmitteilung von den Kantonen ein aktives Vorgehen gegen Arbeitsverhältnisse, wie sie durch Uber geschaffen würden. Der Kanton Genf habe gezeigt, dass ein resolutes Vorgehen schnell zu Veränderungen führen könne.
Syndicom sei es so gelungen, einen Gesamtarbeitsvertrag mit einem Unternehmen abzuschliessen, das mit der Technologie von Uber arbeitete und über 450 Personen beschäftige.
App angepasst
Wie die Uber-Mediensprecherin Luisa Elster am Mittwoch gegenüber der Nachrichtenagentur Keystone-SDA sagte, seien die Sozialleistungen bereits bezahlt worden. Es seien verschiedene Änderungen bei der App vorgenommen worden, so dass nicht mehr das gleiche Betriebsmodell verwendet werde.
Die seit Juli 2020 vorgenommenen Modifikationen betreffen beispielsweise die Wahlfreiheit, die Flexibilität und die Autonomie der Fahrer. Damit sollen die Fahrer als selbständige Unternehmer agieren können. Für die Jahre dazwischen sind die AHV-Beiträge noch offen.
In einem Urteil vom März 2021 hat das Bundesgericht bestätigt, dass eben nicht die Uber Switzerland GmbH für die Fahrer beitragspflichtig ist. In einem Fall aus dem Kanton Genf kamen die Bundesrichter zum Schluss, die Beziehung der in Genf tätigen Uber-Fahrer zu Uber B.V. könne als Arbeitsverhältnis betrachtet werden. (Urteile 9C_70,71,75,76/2022 vom 16.2.2023)
(AWP)