Vorsorge wird in der Schweiz steuerlich begünstigt: Allein in diesem Teil der persönlichen Finanzen gibt es eine Reihe von Abzugsmöglichkeiten in der Steuererklärung. Aber auch Arzt- und Spitalrechnungen beeinflussen die Steuerrechnung, je nach Zeitpunkt, wenn Eingriffe vorgenommen wurden. Spendenfreudige wie auch Haus- und sogar Kreditkartenbesitzer haben Möglichkeiten, die Steuerrechnung zu optimieren. Im Einzelnen sieht dies so aus:

Säule 3a einzahlen

In die private Vorsorge der Säule 3a einzuzahlen lohnt sich noch vor Jahresende. Der Betrag – maximal sind für Nicht-Selbständigerwerbende 6768 Franken möglich – lässt sich dann noch steuerlich für 2017 abziehen. Es ist ratsam, nicht bis zum letzten Tag des Jahres zu warten, denn die Banken müssen die Zahlung auch abwickeln können. Selbständig Erwerbende können bis zu 20 Prozent oder die maximal einzahlbaren 33‘840 Franken steuerlich abziehen. 

Mit Blick auf einen gestaffelten Bezug um das Pensionierungsalter herum ist es übrigens ratsam, mehrere Säule-3a-Konten zu haben. Wer ein zweites oder drittes Konto eröffnen will, tut dies zwecks einer pünktlichen Einzahlung am besten auch noch vor Ende Jahr. Auch hier: Nicht bis zuletzt warten, das Konto muss eingerichtet werden. Nach den Feiertag kann es wegen arbeitsfreien Tagen bei den Banken und Vorsorgeunternehmen unter Umständen nicht mehr klappen.

Einkauf in die Pensionskasse

In der Zweiten Säule, also der beruflichen Vorsorge, die sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer aufteilen, können ebenfalls steueroptimierend Einzahlungen gemacht werden. Auch hier gilt der Stichtag 31. Dezember. Bei Einzahlungen in die Pensionskasse sollte immer deren Zustand überprüft werden: Ist die Kasse ein Sanierungsfall, kann dies für die Versicherten noch teuer werden.

Pensionskassen-Kapitalbezug

Wer zur Pensionierung das Kapital oder einen Teil des Kapitals aus der Pensionskasse bezieht, sollte darauf achten, dass er mit dem Bezug die Steuerbelastung nicht unnötig erhöht. Da gilt es, sich Gedanken über den Zeitpunkt des Bezugs und die Höhe des Bezugs zu machen.

Wichtig: Bezüge in der zweiten und dritten Säule sollten Teil einer sinnvollen Finanzplanung sein. Die Frage nach dem Bezug der Säule 3a, des Pensionskassen-Bezugs oder auch einer fondsgebundenen Lebensversicherung muss sorgfältig geplant werden. Mit einem gestaffelten Bezug können diese als Einkommen gewerteten Bezüge auf mehrere Steuerperioden verteilt werden.

Krankheits- und Unfallkosten

Krankheits- und Unfallkosten, die nicht von der Krankenkasse bezahlt sind, können bei den Steuern angegeben werden. Im Kanton Zürich zum Beispiel müssen diese Kosten aber fünf Prozent des Reineinkommens übersteigen (das Reineinkommen ist das Nettoeinkommen minus bestimmter Abzüge). Andere Kantone haben zum Teil tiefere Sätze für diesen "Selbstbehalt".

Ein Grossteil der Krankheits- und Unfallkosten übersteigt diese erforderlichen Schwellen nicht. Wer aber bereits relativ hohe Kosten angesammelt hat, kann zum Beispiel den Kauf einer neuen Brille noch vor Ende Jahr erledigen und kommt so allenfalls noch auf einen abzugfähigen Betrag. Ein spezieller Fall sind Zahnbehandlungen, die unter Umständen tausende von Franken kosten.

Folgendes gehört nicht zu den Steuern, aber: Ab Jahresbeginn wird für die Franchise der Krankenkasse wieder von Null an gerechnet. Einen Arztbesuch oder eine grössere Untersuchung noch vor Ende Jahr kann dazu beitragen, die Jahresfranchise 2017 noch zu übertreffen, so dass die Krankenkasse einen grösseren Teil der Kosten übernimmt.

Unterhaltskosten

Im Kanton Zürich können Hausbesitzer pauschal 20 Prozent des Eigenmietwerts von der Steuer abziehen. Höhere Abzüge sind möglich, wenn Unterhaltsarbeiten am Haus diesen Betrag übersteigen: Diese Aufwendungen kann man angeben. Zu Unterhaltsarbeiten gehören neben Renovationen und Reparaturen beispielsweise auch Gärtnerarbeiten oder neue Geräte im Haushalt.

Steuerpflichtige müssen sich Jahr für Jahr entscheiden, ob sie den Pauschalabzug wählen oder die tatsächlichen Unterhaltskosten angeben. Nicht sofort nötige Investitionen können also zeitlich so getätigt werden, dass sie sich zu abzugsfähigen Beträgen aufsummieren, die den Pauschalbetrag von 20 Prozent übersteigen.

Spenden

Vor Weihnachten werden zahlreich Spenden für wohltätige Zwecke gesammelt. Diese können von den Steuern abgezogen werden. Bei Spenden können Beträge ab 100 Franken geltend gemacht werden, maximal ein Betrag von 20 Prozent des Nettoeinkommens. Abzugsberechtigt sind Zuwendungen an Organisationen, die von der Zertifizierungsstelle Zewo zugelassen sind. Spenden müssen in den Steuerunterlagen allerdings mit einer Spendenbescheinigung vom Empfänger belegt werden.

Auch Spenden an politische Parteien können von Privatpersonen in der Steuererklärung aufgeführt werden. Es müssen aber Parteien sein, die im Parteienregister eingetragen sind oder die bei kantonalen Wahlen mindestens drei Prozent Stimmenanteil erreicht haben.

Home Office

Wer von zuhause aus arbeitet, kann höhere Abzüge für Berufsauslagen machen. Allerdings muss der Arbeitgeber die Home-Office-Tätigkeit bescheinigen. Mit Vorteil denkt man rechtzeitig daran, diese Bescheinigung einzuholen.

... und noch ein paar Worte zu Schuldzinsen

Auch Schuldzinsen sind in der Steuerrechnung abzugsfähig. Nur wegen der Steuerrechnungen vor Jahresende noch einen Kredit aufzunehmen, ergibt aber wenig Sinn. Wegen hoher Zinsen bei Konsumkrediten macht man so selten ein Geschäft. Zudem: Leasingverträge lassen sich bei den Steuern nicht angeben.

Schulden in der Steuerrechnung angeben ist aber sinnvoll. Lohnen kann sich zudem die Angabe offener Kreditkartenrechungen. Wenn jemand Ende Dezember eine Kreditkartenrechnung erhält und sie erst Anfang Januar bezahlt, ist sie per 31. Dezember noch offen. So kann der offene Betrag als Schulden betrachtet werden. Ein Beleg von der Kreditkartenrechnung ist dazu notwendig.