Hintergrund ist ein Fall aus Deutschland. Die Kläger buchten im März 2020 eine zweiwöchige Reise auf die Kanarischen Inseln. Zwei Tage nach ihrer Ankunft dort wurden wegen der Corona-Pandemie die Strände gesperrt und eine Ausgangssperre verhängt. Im Hotel war der Zutritt zu Pools und Liegen verboten, das Animationsprogramm wurde komplett eingestellt. Nach sieben Tagen endete die Reise - also deutlich früher als geplant. Die Kläger wollten daraufhin nur noch 30 Prozent des Preises für den Urlaub zahlen. Der Reiseveranstalter verweigerte dies, weil er nicht für ein solches "allgemeines Lebensrisiko" einstehen müsse.
EU-Gesetzen zufolge haben Urlauber einen Anspruch darauf, dass der Preis für die Reise reduziert wird, wenn die Pauschalreise nicht vertragsgemäss erfüllt wird - es sei denn der Reiseveranstalter belegt, dass die Vertragswidrigkeit an den Reisenden lag. Der EuGH sollte nun klären, ob die Corona-Massnahmen auf Gran Canaria vertragswidrig waren.
Die Richter trafen eine urlauberfreundliche Entscheidung: Corona-Massnahmen können eine solche Vertragswidrigkeit darstellen. Dafür müssen die Reiseveranstalter haften, unabhängig davon, ob ihnen die Probleme zugerechnet werden können. Dabei spiele es keine Rolle, dass zur gleichen Zeit am Heimatort ähnliche Corona-Einschränkungen galten. Nun geht der Fall zurück an das Landgericht München, das bei seiner Entscheidung die EuGH-Rechtsprechung berücksichtigen muss./rew/DP/tih
(AWP)