Die Schweizerische Post und die Postauto AG hatten im Juli 2019 um die Zustellung des Prüfungsberichts der Revisionsaufsichtsbehörde (RAB) gebeten. Sie stützten sich dabei auf das Bundesgesetz über das Öffentlichkeitsgesetz (BGÖ) der Verwaltung. Obwohl der eidgenössische Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte empfahl, den Zugang zu gewähren und vorgängig betroffene Dritte anzuhören, wies die RAB das Gesuch ab.

Das Bundesverwaltungsgericht stützte diesen Entscheid im Dezember 2020. Es begründete das Urteil damit, dass das Revisionsaufsichtsgesetz eine Einschränkung hinsichtlich der Information der Öffentlichkeit enthalte, die dem Öffentlichkeitsgesetz vorgehe. Dieser Sicht folgt das Bundesgericht in einem am Freitag veröffentlichten Urteil nicht.

Medienmitteilung gemacht

Zwar dürfe die RAB gemäss Gesetz nur in Ausnahmefällen aktiv informieren. Dies sei insbesondere der Fall, wenn es um den Schutz von betroffenen juristischen und natürlichen Personen gehe und die Glaubwürdigkeit der Aufsichtstätigkeit. Aus diesem Grund veröffentlichte die RAB im Dezember 2018 eine Medienmitteilung über ihre Überprüfung der Revision der Postauto AG.

Aus dieser Bestimmung abzuleiten, der RAB sei es auf der Basis eines Gesuchs gemäss Öffentlichkeitsgesetz verboten weitere Informationen zu erteilen, gehe jedoch zu weit. Es sei deshalb zu klären, ob die weiteren Bedingungen des BGÖ erfüllt seien, schreibt das Bundesgericht.

Finanzielles Interesse

Dabei gehen die Lausanner Richter auch auf die Frage des Datenschutzes ein. Das Bundesverwaltungsgericht prüfte nicht im Detail, ob und inwiefern im Prüfungsbericht enthaltene Personendaten anonymisiert werden können. Es ging davon aus, dass das Dokument insgesamt nicht anonymisierbar sei. Dies ist laut Bundesgericht jedoch zu undifferenziert.

Es unterscheidet zwischen Personendaten von Mitarbeitenden der Wirtschaftsprüferin KPMG und anderen natürlichen Personen sowie Personendaten, die die KPMG selbst betreffen. Hinsichtlich der natürlichen Personen muss das Bundesverwaltungsgericht nun prüfen, ob solche erwähnt sind und ob sie durch eine Anonymisierung geschützt werden können.

Bei den Daten zur KPMG ist eine Schwärzung gemäss Bundesgericht tatsächlich nicht möglich. Deshalb müsse abgewogen werden, ob das Interesse an einem Zugang zum Prüfungsbericht nicht überwiege. So bestehe zunächst einmal ein allgemeines Transparenzinteresse. Die Öffentlichkeit sollte in Bezug auf die RAB deren Aufsichtstätigkeit prüfen können, schreibt das Bundesgericht.

Wichtiges Vorkommnis

Zudem könne der Postauto-Skandal ohne Weiteres als ein wichtiges Vorkommnis im Sinne der BGÖ-Bestimmungen bezeichnet werden. Somit würde der Zugang zu Dokumenten einem besonderen Informationsinteresse dienen. Auch dies müsse in die umfassende Interessenabwägung einfliessen.

Das Bundesgericht geht in seinen Erwägungen zudem auf das Argument ein, die Postauto AG sei einzig am Prüfungsbericht interessiert, weil sie damit ein kostenloses Privatgutachten der RAB erhalte, das sie in einem allfälligen Prozess gegen die KPMG verwenden könnte. Das Bundesverwaltungsgericht als Vorinstanz schloss deshalb ein öffentlichen Interesse vor diesem finanziellen Hintergrund aus.

Das Bundesgericht weist in diesem Punkt jedoch darauf hin, dass der Bund der alleinige Aktionär der Postauto AG sei und es sich um ein öffentliches Unternehmen handle, das weitgehend öffentliche Aufgaben erfülle. Es sei deshalb nicht per se ausgeschlossen, dass die finanziellen Interessen der Postauto AG und der Schweizerischen Post nicht auch öffentliche Interessen darstellen könnten.

Post begrüsst Bundesgerichtsentscheid

Die Post begrüsste den Bundesgerichtsentscheid. "Mit dem Urteil haben wir Klarheit und Recht bekommen und es verschafft uns den Zugriff auf ein für uns wichtiges Dokument", heisst es in einer Mitteilung vom Freitag.

Sobald der Bericht vorliege, werde man ihn sorgfältig analysieren und das weitere Vorgehen festlegen. "Für uns ist nach wie vor wichtig, dass wir in den verschiedenen noch offenen Fragen wie etwa jene der Verantwortlichkeit und des Schadenersatzes vorwärtskommen", hiess es weiter.

(Urteil 1C_93/2021 vom 6.5.2022)

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(AWP)