Mit der Veröffentlichung seines ursprünglichen Vornamens - dem sogenannten «Deadname» - werde gegen das im neuen Gesetz enthaltene Offenbarungsverbot verstossen, heisst es in der Entscheidung, die der Deutschen Presse-Agentur vorliegt. Demnach dürfen die «bis zur Änderung eingetragene Geschlechtsangabe und die bis zur Änderung eingetragenen Vornamen ohne Zustimmung dieser Person nicht offenbart oder ausgeforscht werden».
Die Richter drohten dem Meta-Konzern in ihrer bis zum Ablauf der Widerspruchsfrist noch nicht rechtskräftigen Entscheidung im Falle der Zuwiderhandlung mit einem Zwangsgeld in Höhe von bis zu 250.000 Euro./fi/DP/men
(AWP)