Hintergrund ist ein langer Streit vor deutschen und niederländischen Gerichten. Auf Portalen wie Booking.com, HRS und Expedia können Nutzer eine Vielzahl an Hotels und anderen Unterkünften vergleichen und auch direkt buchen. Für jede erfolgreiche Vermittlung über die Seite kassiert der Betreiber vom Hotel eine Provision. Beim Zimmerpreis wird das einkalkuliert - der Nutzer zahlt also indirekt.

Bei Buchungen direkt beim Hotel schlägt so eine Provision naturgemäss nicht zu Buche. Hier könnten die Zimmer billiger sein. Da setzten die sogenannten Bestpreisklauseln von Booking.com an, die es Hotels verboten, Zimmer etwa über eigene Vertriebskanäle günstiger anzubieten. Das Bundeskartellamt und der Bundesgerichtshof (BGH) erklärten diese Klauseln für unwirksam. Nun wollte ein Amsterdamer Gericht vom EuGH wissen, ob solche Klauseln als Nebenabrede zulässig sein könnten und damit nicht unter das Kartellverbot fallen - etwa, weil so Trittbrettfahren verhindert werden könnte, also dass Kunden sich Zimmer auf Booking.com anschauen, dann aber beim Hotel selbst buchen.

Die Richter entschieden nun, dass das Kartellverbot in diesem Fall sehr wohl greifen kann. Zwar habe die Erbringung von Online-Hotelbuchungsdiensten durch Plattformen wie Booking.com eine neutrale oder sogar positive Auswirkung auf den Wettbewerb. Denn zum einen können Verbraucherinnen und Verbraucher so deutlich besser die verschiedenen Unterkünfte vergleichen. Zum anderen bekämen die Hotels eine grössere Sichtbarkeit. Allerdings seien die Bestpreisklauseln nicht notwendig, damit Booking.com und andere Plattformen wirtschaftlich blieben.

Klauseln bereits abgeschafft

Für Reisende dürfte das Urteil nur begrenzte Wirkung haben: Booking.com hatte die Bestpreisklauseln im Europäischen Wirtschaftsraum in diesem Jahr abgeschafft. Begründet wurde dies mit dem EU-Digitalgesetz Digital Markets Act (DMA). Dieses will mit schärferen Regeln für grosse Plattformen mehr Wettbewerb bei digitalen Diensten fördern.

Booking.com teilte nach dem Urteil mit, enttäuscht zu sein. Man bleibe bei dem Standpunkt, dass die Paritätsklauseln, die früher in Deutschland bestanden, «notwendig und angemessen im Hinblick auf die Beziehungen zwischen unseren Unterkunftspartnern und Booking.com waren». Über den konkreten Fall muss nun das Amsterdamer Gericht entscheiden.

rew/DP/stk

(AWP)