Aus Rücksicht auf die Angehörigen wollte die Swiss nach eigenen Angaben vom Montagabend keine Details zur Todesursache des jungen Mannes machen, der zur Kabinenbesatzung des Fluges LX1885 im Airbus A220 von der rumänischen Hauptstadt nach Zürich gehörte. Seit der Notlandung am Montag vergangener Woche lag er im Spital in Graz auf der Intensivstation. Ein zweites Besatzungsmitglied, das zunächst ebenfalls im Uniklinikum Graz behandelt worden war, konnte das Spital verlassen.
Über die genaue Ursache für die Probleme während des Fluges gab es bislang keine Informationen. Aufgrund der ersten Erkenntnisse sei ein technischer Defekt in einem der Triebwerke als Ursache wahrscheinlich, hiess es von der Swiss lediglich. Die Flugzeug- und Triebwerkhersteller wurden nach Angaben des Schweizer Bundesamtes für Zivilluftfahrt (Bazl) informiert. Aus technischer Sicht waren unmittelbar nach dem Zwischenfall keine Massnahmen angezeigt, wie das Bazl mitteilte.
Der Airbus A220 sei ein sicheres Flugzeug, und die Triebwerke von Pratt & Whitney hätten seit ihrer Indienststellung weltweit über 36 Millionen Flugstunden gesammelt, betonte die Swiss. Sie vertraue diesen Triebwerken und werde auch weiterhin Flüge mit dem A220 durchführen.
Der Flugzeugtyp hatte allerdings in der Vergangenheit wiederholt Triebwerkprobleme aufgewiesen. Bei Vorfällen waren unter anderem wegen einer Fehlfunktion Teile des Triebwerks nach aussen geschleudert worden. Die Vorfälle sorgten für temporäre Einsatzstopps, von denen auch die Swiss betroffen war.
Ermittlungen wegen Körperverletzung
Die Staatsanwaltschaft Graz leitete unterdessen Ermittlungen wegen möglicher fahrlässiger Körperverletzung ein. Das Ermittlungsverfahren dient zur Klärung der Unglücksursache, wie ein Sprecher der Staatsanwaltschaft Graz der Nachrichtenagentur APA am Montag auf Anfrage sagte.
Demnach soll ein Flug-Sachverständiger feststellen, weshalb es in der in Bukarest gestarteten Maschine zu derart starker Rauchentwicklung kam, dass ein Flugabbruch notwendig war. Ermittelt werde derzeit wegen fahrlässiger Körperverletzung, wobei die strafrechtliche Endbeurteilung wesentlich von den Ergebnissen des Sachverständigen-Gutachtens abhänge, sagte der Behördensprecher.
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(AWP)