Die Stadt argumentierte unter anderem damit, dass die Unterführung Teil des Velowegnetzes sei. Es bestehe ein öffentliches Interesse an der Weiterführung des bestehenden Mischverkehrs mit Velofahrern und Fussgängern, was bisher problemlos gewesen sei. Mit dem geplanten neuen Busbahnhof würde die Unterführung bis 2030 sowieso gemäss den gesetzlichen Normen erneuert.

Das Bundesverwaltungsgericht stützt in seinem am Freitag veröffentlichten Urteil die Verfügung des BAV, das aufgrund des Eisenbahngesetzes für die vorliegende Sache zuständig ist. So seien die Dimensionen der Unterführung nicht ausreichend, um einen Mischverkehr zuzulassen. Aufgrund der allgemeinen Sicherheit sei ein Fahrverbot zulässig und verhältnismässig.

Das kantonale und kommunale Raumplanungsgesetz mit den darin eingetragenen Velowegen stehe dem nicht entgegen, hiess es. Die SBB als Betreiberin der Anlage müsse ihren Sicherheitsverpflichtungen nachkommen. (Urteil A-2176/2021 vom 22.5.2024)

(AWP)