Als Schengen-Staat beteilige sich die Schweiz an der Harmonisierung der Vorschriften an den Schengen-Aussen- und Binnengrenzen, teilte der Bundesrat am Mittwoch mit. Nötig seien Anpassungen des Eidgenössischen Ausländer- und Integrationsgesetzes.

Gemäss angepasstem Schengener Grenzkodex würden die Voraussetzungen und Verfahren für die vorübergehende Wiedereinführung von Binnengrenzkontrollen präzisiert und ergänzt, schreibt der Bundesrat. Zudem würden aufgrund der Erfahrungen während der Corona-Pandemie verbindliche Regeln für den Umgang mit Bedrohungen der öffentlichen Gesundheit eingeführt.

Für diese Fälle werde die Möglichkeit von Einreisebeschränkungen an den Schengen-Aussengrenzen vorgesehen. Auch werde ein neues Überstellungsverfahren zur Bekämpfung der Sekundärmigration innerhalb des Schengen-Raums eingeführt: Werden illegal anwesende Ausländerinnen und Ausländer im Rahmen einer grenzübergreifenden Zusammenarbeit im Grenzraum aufgegriffen, können sie leichter an den Schengen-Staat überstellt werden, aus dem sie ausgereist sind.

Sowohl Asylsuchende als auch Personen, die internationalen Schutz erhalten haben, sind von diesem Verfahren explizit ausgenommen.

Das nationale Verfahren für die Wiedereinführung der Grenzkontrollen bleibe im Grundsatz gleich, schreibt der Bundesrat. Auch weiterhin liege die Entscheidung, ob ein Schengen-Staat seine Binnengrenzen vorübergehend wieder kontrollieren wolle, bei den einzelnen Staaten.

Im Februar hatten sich die Mitgliedsländer der Europäischen Union (EU) auf eine Anpassung des Schengen-Grenzkodexes geeinigt. Der Schengenraum sieht eigentlich freies Reisen ohne Passkontrollen und einen unbürokratischen Gütertransport vor.

Auch Änderungen bei Visa-Informationssystem

Ebenfalls in eine Vernehmlassung geschickt hat der Bundesrat am Mittwoch verschiedene Verordnungsänderungen, um den neuen EU-Verordnungen zur Reform des Visa-Informationssystems Rechnung zu tragen. Das System C-VIS der EU ermöglicht laut Bundesrat den Visum-, Grenz-, Asyl- und Migrationsbehörden, schnell und wirksam die notwendigen Informationen über visumpflichtige Drittstaatsangehörige zu prüfen.

(AWP)