Die im Doppelbesteuerungsabkommen zwischen der Schweiz und Russland enthaltene Bestimmung über den Informationsaustausch erlaubt es dem angefragten Staat, die Übermittlung von Informationen zu verweigern. Zulässig ist dies, wenn mit dem Austausch unter anderem gegen den ordre public verstossen würde. Dies führt das Bundesgericht in einem am Freitag veröffentlichten Urteil aus.

Das Gericht erinnert daran, dass Russland seit dem Angriff auf die Ukraine 2022 nicht mehr Mitglied des Europarates oder Vertragsstaat der Europäischen Menschenrechtskonvention ist. Zudem sei die Mitgliedschaft im Menschenrechtsrat der Vereinten Nationen ausgesetzt.

Es sei nicht auszuschliessen, dass die gesetzlichen Instrumente Russlands zur Bekämpfung von Terrorismus dazu genutzt würden, Menschenrechte einzuschränken. Es fehlten somit Garantien, um dem Ersuchen nachkommen zu können.

Wieder aufgenommen

Die russische Behörde hatte 2018 um Auskünfte über Schweizer Bankkonten einer russischen Firma gebeten. Die Eidgenössische Steuerverwaltung gewährte die Amtshilfe, was am 21. Februar 2022 vom Bundesverwaltungsgericht bestätigt wurde. Die betroffenen Gesellschaften und eine Privatperson gelangten ans Bundesgericht.

Ende Mai 2022 sistierte das Bundesgericht das Verfahren, insbesondere angesichts der Massnahmen, die gegenüber Russland getroffen worden waren. Im November 2023 nahm es das Verfahren wieder auf, da keine Anzeichen dafür bestanden, dass sich die Situation in absehbarer Zeit ändern könnte.

Russland steht es offen, zu einem späteren Zeitpunkt ein neues Gesuch zu stellen. (Urteil 2C_219/2022 vom 30.1.2025)

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(AWP)