Mit den von den Betreibern der Atomkraftwerke (AKW) gespeisten Stilllegungs- und Entsorgungsfonds sollen alle Kosten für die Ausserbetriebnahme und die Entsorgung der radioaktiven Abfälle gedeckt werden. Jeweils im Abstand von fünf Jahren werden die Beträge aufgrund der aktuellen Informationen neu berechnet.
Die BKW kritisierte in ihrer Beschwerde im Wesentlichen das Zustandekommen der von der Verwaltungskommission der beiden Fonds (VK Stenfo) festgelegten Beiträge für die Jahre 2017 bis 2021. So hatte die Verwaltungskommission ihren Entscheid im Dezember 2017 dem Eidgenössischen Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (Uvek) zugestellt.
Keine Aussenwirkung
Der darauf folgende Instanzenweg bis ans Bundesgericht zeigte jedoch, dass das Uvek die Bemessung der Beträge gar nicht vornehmen darf. Die Sache ging zurück an die VK Stenfo, die ihre Zahlen von 2017 anpasste und auf rund 3,8 Milliarden Franken für den Stilllegungsfonds und rund 20,1 Milliarden Franken für den Entsorgungsfonds erhöhte. Ursprünglich war sie von 3,7 Milliarden und 19,8 Milliarden Franken ausgegangen.
Diese Beiträge werden auf die Betreiber der Atomkraftwerke aufgeteilt.
Das Bundesgericht hat in einem am Mittwoch veröffentlichten Urteil die Beschwerde der BKW abgewiesen. Entgegen der Sicht des Energieunternehmens fehle den im Stenfo-Antrag an das Uvek genannten Zahlen von 2017 das für eine Verfügung zwingende Merkmal der Ausrichtung auf eine Rechtswirkung gegen aussen. Die Beträge hätten deshalb nochmals geändert werden dürfen. (Urteil 2C_121/2023 vom 21.1.2025)
(AWP)