Ein ehemaliger CS-Aktionär war ans Zürcher Bezirksgericht gelangt. Er hatte für seine ursprünglich über 5 Millionen Namenaktien 223'644 UBS-Namenaktien erhalten. Dies entspricht dem im Fusionsvertrag vorgesehenen Satz von 22,48 CS-Aktien für eine UBS-Aktie. Der Betroffene verlangte, die Ausgleichszahlung sei um mindestens 11.19 Franken pro Aktie zu erhöhen.

In diesem Sinn reichte der Aktionär eine so genannte Überprüfungsklage gemäss Fusionsgesetz beim Bezirksgericht ein. Dies geht aus einem am Mittwoch veröffentlichten Entscheid des Bundesgerichts hervor. Darin teilt das höchste Schweizer die Sicht der UBS, dass nicht das Bezirks-, sondern das Handelsgericht für die Klage zuständig ist.

Das Bezirksgericht war demnach zu Recht nicht auf die Klage des Mannes eingetreten. Das Zürcher Obergericht hob diesen Entscheid auf Berufung des Aktionärs auf, so dass die UBS ans Bundesgericht gelangte. (Urteil 4A_601/2024 vom 6.2.2025)

(AWP)