Demnach darf ein Kommentar ausserdem gelöscht werden, wenn er keinen Bezug zum Thema des entsprechenden Beitrags hat und mehrfach angebracht wurde, wie der Bundesrat mitteilte. Auch Kommentare, welche zu Verbrechen, Hass oder Gewalt aufrufen, sowie jene, die persönlichkeitsverletzende, drohende, diskriminierende oder pornografische Inhalten enthalten, dürfen gelöscht werden.

Weiter können Kommentare, die Werbung enthalten oder gesundheitsgefährdend sind, neu gelöscht werden. Dafür wird die Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung (RVOV) um neue Artikel ergänzt.

Viele soziale Medien erlaubten es Nutzerinnen und Nutzern bereits, unliebsame Kommentare zu ihren Beiträgen im eigenen Profil zu löschen oder andere dort zu blockieren, teilte der Bundesrat weiter mit. Behörden dürften von diesen Möglichkeiten mit Rücksicht auf die Meinungsfreiheit jedoch nur zurückhaltend Gebrauch machen.

Grundsätzlich gelte, dass Behörden Kommentare nur löschen sollen, wenn dies verhältnismässig sei und wenn es der Ermöglichung einer sachlichen Diskussion, der Abwehr einer Gefahr oder einem anderen öffentlichen Interesse diene, hiess es weiter.

(AWP)