Übrige Fonds für traditionelle und alternative Anlagen sind nach Gesetz für Kollektivanlagen (KAG) offene kollektive Kapitalanlagen, die weder Effektenfonds noch Immobilienfonds sind.
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Übrige Fonds
Übrige Fonds für traditionelle und alternative Anlagen sind nach Gesetz für Kollektivanlagen (KAG) offene kollektive Kapitalanlagen, die weder Effektenfonds noch Immobilienfonds sind.