Die lebenslange Stelle ohne Berufsunterbruch wird mehr und mehr zur Ausnahme. Die Arbeits- und Lebenswelt von heute verlangt Flexibilität und führt zu häufigen Veränderungen. Stellenwechsel und Unterbrüche durch längere Ausbildungen, Arbeitslosigkeit, Mutterschaft oder Auszeiten gehören deshalb zu einem normalen Lebenslauf.
Doch was passiert mit dem bereits angesparten Pensionskassenguthaben, wenn man die Stelle kündigt und nicht sofort zu einem neuen Arbeitgeber wechselt? Laut Gesetz muss das Geld im Vorsorgekreislauf bleiben. Als Zwischenlösung springen hier die Freizügigkeitsstiftungen in die Lücke. Schweizweit werden jährlich mehrere Milliarden Franken bei diesen speziellen Altersvorsorgeeinrichtungen zwischengeparkt.
Vor dem Austritt muss man der Pensionskasse des alten Arbeitgebers mitteilen, wohin sie das Pensionskassengeld, das sogenannte Freizügigkeitskapital, überweisen soll. Denn die alte Pensionskasse darf das Geld während des Erwerbsunterbruchs nicht bei sich behalten. Vergisst man die Meldung, was erstaunlicherweise immer wieder passiert, wird das Vorsorgegeld nach drei Monaten an die BVG-Auffangeinrichtung beim Bund überwiesen und dort verwaltet, bis sich der Eigentümer eines Tages meldet. Zur Dauerlösung bis zur Pensionierung kann die Freizügigkeitsstiftung dann werden, wenn man in die Selbständigkeit wechselt und sich das Kapital nicht auszahlen lässt, die Arbeit ganz aufgibt oder die Schweiz endgültig verlässt.
Sorgfältige Auswahl von Anbieter und Produkt
Das Produkteangebot von Freizügigkeitsstiftungen ist bezüglich Konditionen und Ausgestaltung unterschiedlich, weshalb sich vergleichen lohnt. Wie bei der Säule 3a hat man die Wahl zwischen einer Kontolösung, einer Anlage in Wertschriften oder einer Freizügigkeitspolice bei einer Versicherung.
Freizügigkeitsstiftungen müssen im Unterschied zu Pensionskassen keinen Mindestzins vergüten. Die Verzinsung ist zwar höher als auf dem Sparkonto der Bank, jedoch tiefer als der Pensionskassen-Mindestzins. Deshalb lohnt sich bei der Kontolösung ein Zinsvergleich, denn er schwankt von Anbieter zu Anbieter teilweise beträchtlich und wird regelmässig der aktuellen Marktlage angepasst. Eine periodisch aktualisierte Zinsübersicht ist unter www.vorsorgeexperten.ch zu finden, die auch die durchschnittliche Verzinsung der vergangenen vier Jahre aufzeigt.
Wertschriftenlösungen sind meist Mischfonds mit einem abgestuften Aktienanteil zwischen 0 und 50 Prozent. Das Risiko von Kursschwankungen trägt der Anleger im Unterschied zur Pensionskasse, die den Mindestzins garantiert, jedoch selber. Freizügigkeitspolicen von Versicherungen kombinieren den Sparteil mit einem Versicherungsschutz. Dies ist nur dann sinnvoll, wenn man diesen Versicherungsschutz auch wirklich braucht.
Kein Konkursprivileg
Nebst den meisten Banken und vielen Versicherungen, die Freizügigkeitsstiftungen haben, gibt es auch kleinere und grössere, von einem einzelnen Finanzinstitut unabhängige Stiftungen. Im Unterschied zu den Pensionskassengeldern, die bei Konkurs durch den Sicherheitsfonds gesichert sind, gilt dies bei Freizügigkeitsstiftungen bisher aber nicht. Deshalb kann es ratsam sein, das Freizügigkeitskapital auf zwei Freizügigkeitsstiftungen zu verteilen. Bei den Banken sind im Konkursfall wie üblich die ersten 100‘000 Franken garantiert. Die grösste Freizügigkeitsstiftung ist die BVG-Auffangeinrichtung des Bundes. Als einzige Stiftung ist sie per Gesetz verpflichtet, jede anschlusswillige Person aufzunehmen.
Unabhängige Freizügigkeitsstiftungen
Freizügigkeitsstiftung | Internetadresse | Wertschriften-lösung | Kapital (Mio. CHF) / Anzahl Versicherte per 31.12.12 |
BVG-Auffangeinrichtung | nein | 6‘099 / 811‘202 | |
Revor (Regionalbankenverbund) | Ja | 1‘091 / 27‘165 | |
IGP | ja | 330 / 17‘114 | |
Liberty | Ja | 661 / 3‘700 | |
PensFree | Ja | 1‘050 / 2‘200 | |
Tellco | Ja | 130 / 1‘926 | |
Independent | Ja | 224 / 352 |