Die AHV ist das älteste Sozialwerk der Schweiz. Wir alle zahlen monatlich unsere Beiträge ein und erwerben uns damit das Recht, bei der Pensionierung eine AHV-Rente beziehen zu können. Doch wie funktioniert das mit der AHV eigentlich? Und wie viel Rente dürfen wir erwarten? Nachstehend ist eine Zusammenstellung wichtiger Aspekte, um das Wissen rund um die AHV zu verbessern.
Welche Leistungen erhält man aus der AHV?
Die AHV bildet die 1. Säule im Schweizer Vorsorgesystem. Sie ist die staatliche Vorsorge. Die AHV soll den Existenzbedarf des Versicherten oder der Hinterbliebenen im Alter oder im Todesfall sichern. Ab dem Pensionierungszeitpunkt - bei Männern mit 65, bei Frauen mit 64 - erhält jeder Versicherte eine Altersrente und je nach Fall sogar eine Kinderrente bezahlt. Im Todesfall kann Anspruch auf eine Witwen-/Witwerrente oder eine Waisenrente bestehen. Bei Pensionierung beträgt die Jahresrente in Franken für eine alleinstehende Person aktuell 28'080 Franken (2340 Franken pro Monat). Ehepaare erhalten höchstens 150% der Einzelrente, d.h. eine maximale Rente von 42'120 Franken (3510 Franken pro Monat).
Worauf muss ich achten, um dereinst die volle
AHV-Rente zu erhalten?
Jeder Erwerbstätige ab dem 18. Altersjahr bezahlt 4,2% vom Lohn an die AHV. Der Arbeitgeber entrichtet den gleichen Beitrag zugunsten des Erwerbstätigen. Nur wer lückenlos seine AHV-Beiträge bezahlt hat, erhält die volle Rente. Dafür sind bei Männern mindestens 44 und bei Frauen 43 Beitragsjahre notwendig. Ganz wichtig ist deshalb, dass man die AHV-Beiträge selbst dann bezahlt, wenn man zum Beispiel wegen Arbeitslosigkeit, des Studiums oder einer Weltreise für eine gewisse Zeit nicht erwerbstätig ist. Der minimale Beitrag beträgt zurzeit 480 Franken pro Jahr. Nichterwerbstätige Ehepartner sind von der Beitragspflicht befreit, sofern der erwerbstätige Ehegatte an die AHV mindestens 960 Franken pro Jahr bezahlt.
Eine maximale Rente bedingt ein durchschnittliches Jahreseinkommen von mindestens 84'240 Franken. Die genaue Berechnung der Rentenhöhe ist ziemlich komplex und wird deshalb von der AHV-Ausgleichsstelle vorgenommen. Sie kann sich aus bis zu drei Teilen zusammensetzen: Erwerbseinkommen, Erziehungsgutschriften für Kinder und Betreuungsgutschriften für die Pflege naher Verwandter.
Kann man den Pensionierungszeitpunkt vorziehen?
Ja, das kann man. Das AHV-Gesetz sieht vor, dass man seinen Pensionierungszeitpunkt je nach Bedarf zwischen dem 63. und 70. Altersjahr wählen kann. Das hat allerdings finanzielle Auswirkungen. Wer in Frühpension geht, muss eine Rentenkürzung von 6,8% pro Jahr in Kauf nehmen. Dagegen erhöht sich die Rente bei einer aufgeschobenen Pensionierung.
Effekt auf AHV-Rente bei Frühpensionierung respektive Aufschub
Pensionierungszeitpunkt |
Jahresrente |
Kürzung/Zuschlag |
Alter 63 |
24'261 |
-13,6 |
Alter 64 |
26'170 |
-6,8 |
Alter 65 |
28'080 |
ordentliche Pensionierung |
Alter 66 |
29'540 |
+5,2 |
Alter 67 |
31'113 |
+10,8 |
Alter 68 |
32'882 |
+17,1 |
Alter 69 |
34'819 |
+24,0 |
Alter 70 |
36'925 |
+31,5 |
AHV-Rente gültig ab 1.1.2014, sofern keine Beitragslücken bestehen, zukünftige Anpassungen werden vom Bundesrat aufgrund der Preisentwicklung festgelegt. Für Frauen gilt das ordentliche Pensionierungsalter 64, d.h. alle Zahlen um ein Jahr verschoben.
Ist ein frühzeitiger Bezug der AHV unter diesen Rahmenbedingungen sinnvoll?
Die generelle Antwort ist nein. Eine gekürzte AHV-Rente durch Bezug vor Alter 65 ist grundsätzlich nur in zwei Fällen überlegenswert: Im positiven Fall einer sehr begüterten Person, die nicht auf die Rente aus der ersten Säule angewiesen ist und die aus individuellen Gründen der Lebensplanung den Vorbezug wählt. Oder im negativen Falle einer Person die weiss, dass sie leider nur noch eine kurze Lebenserwartung hat. Aus Sicht der statistischen Lebenserwartung von weit über 80 Jahren, die eine 65-jährige Person heute noch hat, ist eine Kürzung von 6,8% pro Jahr in Anbetracht der sich über Jahre kumulierenden, verminderten Rentensumme zu teuer.
Wann und wo muss ich mich vor der Pensionierung melden?
Ohne Anmeldung gibt es keine Rente! Die Anmeldung für eine AHV-Altersrente erfolgt bei der zuständigen AHV-Ausgleichsstelle, die beim Arbeitgeber angefragt werden kann. Sie sollte mindestens 3 bis 4 Monate vor Erreichen des Rentenalters geschehen. Denn je nach Fall kann es sein, dass die Ausgleichskasse für die Beschaffung der nötigen Unterlagen und die Berechnung der Höhe der Rente etwas Zeit braucht. Insbesondere Personen, die Teilzeitpensen bei verschiedenen Arbeitgebern mit unterschiedlichen AHV-Ausgleichsstellen haben, müssen sich bei jeder dieser Ausgleichsstellen melden.
Wer einen Rentenvorbezug will, muss sich spätestens am letzten Tag des Monats, in dem das entsprechende Altersjahr vollendet wird, anmelden. Sonst kann der Rentenvorbezug erst mit Wirkung ab dem nächstfolgenden Geburtstag geltend gemacht werden. Die AHV lässt keine rückwirkenden Anmeldungen zu. Für einen Rentenaufschub muss man sich spätestens innerhalb eines Jahres nach Erreichen des ordentlichen Rentenalters anmelden. Dies passiert mittels einer sogenannten Aufschuberklärung, die auf dem normalen Anmeldeformular integriert ist.
Kann ich mir bereits heute eine provisorische AHV-Rente berechnen lassen?
Man kann zwei empfehlenswerte Dinge tun, um sich einen Überblick über den eigenen Stand bei der AHV zu verschaffen:
- Eine Bestellung (kostenlos) des persönlichen Kontoauszugs bei der AHV-Ausgleichskasse. So erhält man ein Bild der bisher geleisteten Gutschriften und Beitragsjahre.
- Eine Vorausberechnung der mutmasslichen Altersrente mit Hilfe eines Online-Formulars.
Wo kann ich weitere Informationen zur AHV erhalten?
Die Webseiten der AHV und des Bundesamtes für Sozialversicherungen BSV geben weitere Auskünfte über Fragen rund um die AHV.
Wichtige Begriffe rund um die AHV
Vollrente: Eine Rente ohne Kürzungen (Vollrente) erhält, wer ab dem 20. Altersjahr bis zum ordentlichen Rentenalter (Frauen 64, Männer 65) jedes Jahr lückenlos AHV-Beiträge bezahlt hat, d.h. den vollständigen Zeitraum anrechenbarer Beitragsjahre vorweisen kann. Für Alleinstehende Personen beträgt die minimale Rente 1170 Franken und die maximale Rente 2340 Franken, die Maximalrente für Ehepaare beträgt 3510 Franken (150% der Einzelrente). |
Massgebendes, durchschnittliches Jahreseinkommen: Die Höhe der Rente ist abhängig von einer relativ komplexen Berechnungsformel. Sie kann sich aus bis zu drei Teilen zusammensetzen: dem Erwerbseinkommen, den Erziehungsgutschriften für Kinder und den Betreuungsgutschriften für die Pflege naher Verwandter. Die Berechnung wird deshalb von der AHV-Ausgleichsstelle vorgenommen. |
Beitragslücke: Wer fehlende Beitragsjahre hat, so genannte Beitragslücken, muss mit Kürzungen der Vollrente rechnen. Die AHV richtet dann nur eine Teilrente aus. Ein fehlendes Beitragsjahr führt in der Regel zu einer Rentenkürzung um mindestens 2,3%. |
Flexible Pensionierung: Im Zeitraum zwischen frühestens 63 Jahren und spätestens 70 Jahren darf man gemäss AHV-Gesetz den Pensionierungszeitpunkt frei wählen. Wie gross die Kürzung oder der Zuschlag ausfällt, wird nach versicherungsmathematischen Grundsätzen berechnet. Bei Ehepaaren ist es auch möglich, dass ein Ehepartner die Rente vorbezieht und der andere aufschiebt. |
Splitting: Um die Altersrente von verheirateten, verwitweten oder geschiedenen Personen festzulegen, werden die Einkommen, die die beiden Ehegatten während der Ehejahre erzielt haben, aufgeteilt und je zur Hälfte den Ehegatten gutgeschrieben. Diese Einkommensteilung heisst Splitting. Ein Splitting findet statt, sobald beide Ehegatten Anspruch auf eine Altersrente haben, wenn die Ehe aufgelöst wird oder wenn ein Ehegatte stirbt und der andere bereits eine Rente bezieht. |
Individuelles Konto (IK): Für jede AHV-pflichtige Person führen die AHV Ausgleichsstellen ein individuelles Konto, das als Grundlage für die spätere Rentenberechnung dient. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, der Ausgleichsstelle jährlich mitzuteilen, wie viel AHV-Beiträge er pro Arbeitnehmenden entrichtet hat. Bei Nichterwerbstätigen und selbständig Erwerbenden tragen die Ausgleichskassen ein den Beiträgen entsprechendes Einkommen auf dem IK ein. Hat eine versicherte Person mehrere Teilzeitanstellungen, die bei verschiedenen Ausgleichskassen abgerechnet werden, führt jede dieser Kassen ein IK. |