Die Unterschiede bei den Vorsorgeeinrichtungen sind beträchtlich, und eine grössere Zahl von äusseren Faktoren und reglementarischen Bestimmung entscheidet letztlich darüber, wie gross später eine Altersrente ausfallen wird. Arbeitnehmer bekommen die Informationen einmal im Jahr mit dem - für einen Durchschnittsbürger schwierig zu verstehenden - Leistungsausweis zugestellt.
Zudem hat jede Pensionskasse ein Reglement, das Arbeitnehmern ausgehändigt werden muss, und im Unternehmen gibt es Ansprechspersonen für Vorsorgefragen. Aber beim Bewerbungsgespräch sollte man nach der Pensionkasse fragen; Oft wird nur über den Lohn gesprochen, dabei hat die Altersvorsorge ein ähnlich grosses Gewicht.
"Die Pensionskassen sind relativ transparent, was diese Informationen betrifft", sagt cash-Pensionscoach Gabor Gaspar. Nur: Welche Informationen sind wichtig? cash nennt die zentralen Punkte:
Deckungsgrad: Der Deckungsgrad einer Pensionkasse bezeichnet die vorhandenen Vermögen im Verhältnis zu den notwendigen Mitteln, also vor allem den Vorsorgeverpflichtungen. Mit einem Deckungsgrad von 100 ist eine Pensionskasse finanziell prinzipiell gesund. Werte bei 115 Prozent bezeichnen eine sehr solide Vorsorgeeinrichtung mit genügend Schwankungsreserven.
Privat-rechtliche Pensionskassen haben im Schnitt einen höheren Deckungsgrad als öffentlich-rechtliche Einrichtungen. Letztere gehören oft zu staatlichen oder staatsnahen Betrieben, wo die Vorsorgeeinrichtung zum Teil eine Staatsgarantie hat – der Anreiz, die Pensionskasse finanziell auszufinanzieren, ist damit nicht der gleiche. Zudem gibt es öffentlich-rechtliche Pensionskassen mit Teilkapitalisierung, die allerdings verpflichtet sind, ihren Deckungsgrad im Lauf der Zeit zu erhöhen.
Der Deckungsgrad alleine reicht nicht aus, um die finanzielle Lage einer Einrichtung zu prüfen. Eine Pensionskasse mit hohem Deckungsgrad etwa, bei der sich aber die Zahl der Bezüger laufend zulasten der Einzahlenden verschiebt, kann genauso wie eine massiv unterdeckte Kasse auf eine prekäre Situation zusteuern. Zudem hängt der Deckungsgrad davon ab, wie die Pensionskassen künftige Erträge berechnen, indem sie einen so genannten technischen Zinssatz festlegen. Je höher dieser ist, desto tiefer sind die Reserven: Wenn der technische Zinssatz um 0,5 Prozent erhöht wird, sinkt der Deckungsgrad um etwa 5 Prozentpunkte.
Finanzmärkte: Weil die Vermögen zu einem grossen Teil angelegt sind, schwankt der Deckungsgrad laufend – daher empfiehlt es sich für einen Versicherten auch, sich etwas über das Börsengeschehen auf dem Laufenden zu halten. Wegen der seit der Finanzkrise gegen null oder ins Minus gesenkten Leitzinsen werfen Obligationen kaum noch Rendite ab: Pensionskassen sind stärker von Aktien oder Immobilien abhängig, um die nötige Rendite zu erzielen.
Im Gegensatz zu Privatversicherern dürfen Pensionskassen einen hohen Anteil der Gelder in Aktien und andere Wertpapiere investieren: Die Aktienquote einer Pensionskasse gibt einen Hinweis darauf, wie gross das Finanzmarktrisiko ist. Die Finanzkrise von 2008 riss einen grossen Teil der Schweizer Pensionskassen in die Unterdeckung. Die Börsenrallye seit 2009 hat viele Pensionskassen wieder zu einer viel solideren Finanzlage verholfen. Die Börsenlage ist inzwischen aber instabil geworden.
Obligatorium und Überobligatorium: Wer bis 60'000 Franken verdient, fällt in der beruflichen Vorsorge in der Regel nur unter das Obligatorium. Dort wird das Guthaben mit mindestens 1,25 Prozent verzinst, ein Mindestwert, den der Bundesrat festlegt.
In der zweiten Säule unterliegt aber zumeist ein Teil der Versorgegelder dem so genannten Überobligatorium: Dort sind die Pensionskassen einiges freier bei den Leistungen. Sie können Zusatzleistungen anbieten, müssen andererseits die Verzinsung von 1,25 Prozent, die für das Obligatorium gilt, nicht berücksichtigen. Im Überobligatorium kann die Verzinsung auf Null gesetzt werden, aber auch höher sein als 1,25 Prozent.
Es ist sehr wichtig, dass sich Arbeitnehmer des Verhältnisses zwischen den obligatorischen und dem überobligatorischen Teil ihres Vorsorgegelds bewusst sind. Ein Beispiel: Arbeitnehmer A verdient vor der Pensionierung zuletzt 150'000 Franken, aber nur 60'000 Franken davon sind über das Obligatorium versichert. Weil dort nur der Mindestzinssatz angewandt wird, und weil die Sparbeiträge nur auf dem versicherten Lohn berechnet werden und somit auch tief ausfallen, kommt er trotz überdurchschnittlichem Lohn auf eine relativ mickrige Rente.
Umwandlungssatz: Der Umwandlungssatz bezeichnet, mit welchem Zins die Altersguthaben eines Tages ausbezahlt werden. Für das Obligatorium gelten 6,8 Prozent (2010 lehnten die Stimmbürger eine Senkung auf 6,4 Prozent ab). Dennoch kommen viele Versicherte nicht in den Genuss von 6,8 Prozent Umwandlungssatz: Im Überobligatorium liegen die Umwandungssätze zum Teil deutlich tiefer, somit ergeben sich individuell andere Werte. Bei 100'000 Franken Vorsorgevermögen und 6 Prozent Umwandungssatz bekommt der Bezüger 6000 Franken im Jahr, statt bei 6,8 Prozent 6800 Franken.
Beitrags- und Leistungsprimat: Die Berechnung einer Rente aufgrund eines angesparten Vermögens und einem Umwandlungssatz findet beim so genannten Beitragsprimat statt. Daneben gibt es aber auch die Vorsorgeform des Leistungsprimats: Dort wird im Voraus aufgrund des versicherten Lohns festgelegt, wie viel Geld ausbezahlt wird: Der versicherte Lohn ist der Bruttolohn, von dem aber häufig ein so genannter Koordinationsabzug von bis zu knapp 25'000 Franken abgezogen wird. Die Rente ist dann ein festgelegter Prozentsatz des versicherten Lohnes.
Der Vorteil des Leistungsprimats für den Versicherten ist, dass die Pensionskasse das Finanzierungsrisiko trägt (beim Beitragsprimat tragen dieses die Versicherten). Der Nachteil: Das Leistungsprimat ist nicht sehr transparent, und Lohnausfälle können grosse Folgen haben. Das Beitragsprimat ist deswegen immer mehr die bevorzugte Vorsorge-Variante.
Für den Arbeitnehmer wichtig zu wissen ist, welches Primat gilt. Dabei kann es aber auch sein, dass einzelne Teile der Vorsorgeleistungen, wie etwa Invaliditäts- und Todesfall-Regelungen, über das Leistungsprimat und die Altersleistungen über das Beitragsprimat geregelt sind. Auskunft gibt das Reglement.
Sanierung: Arbeitgeber können bei einer deutlichen Unterdeckung der Pensionskasse zwecks der Sanierung der Vorsorgeeinrichtung zur Kasse gebeten werden: Dies ist bei privat-rechtlichen, öffentlich-rechtlichen sowie auch Pensionskassen mit Teilkapitalisierung möglich. Ein Risiko ist auch die Teilliquidation einer Pensionskasse, beispielsweise, wenn eine Firma einen grösseren Teil der Belegschaft entlässt. Vor allen neu eingetretene Versicherte erleiden dann einen Verlust eines Teils ihrer Vorsorgevermögen.
Bei einer Vollversicherung bestehen all diese Risiken im Prinzip nicht: Bei einer Vollversicherung schliesst ein Unternehmen die Vorsorge einer kommerziellen Versicherungsgesellschaft an. Damit überträgt sich das Anlagerisiko auf den Versicherer: Weil aber auch dieser die notwendigen Renditen erwirtschaften und zudem strenge Regulatorien einhalten muss, kann es theoretisch sein, dass das Angebot nach einer gewissen Zeit nicht erneuert wird; In der Schweiz bieten nur wenige Versicherer die Vollversicherung an, und einige haben dieses Vorsorgeprodukt mittlerweile aus dem Angebot genommen.
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