Die Lausanner Richter kommen in einem am Dienstag veröffentlichten Urteil zum Schluss, dass die Gestaltungsplanpflicht verhältnismässig und im öffentlichen Interesse ist. Die SBB hatten unter anderem gerügt, mit der auferlegten Pflicht werde ihre Eigentumsgarantie verletzt. Zudem sei die Gestaltungsplanpflicht toter Buchstabe, weil ausser dem Geschäftshaus keine Projekte geplant seien.

Das Bundesgericht stützt die Sicht des Zürcher Verwaltungsgerichts, wonach eine bauliche Entwicklung auch bei einer Realisierung des Geschäftshauses in mittlerer Zukunft möglich sei. Neben dem Bahnhofsgebäude besteht auf dem südlichen Teil des Areals noch die Möglichkeit der Überbauung. Zum Perimeter des Gestaltungsplans gehört zudem die Parzelle, auf der derzeit eine Autowaschanlage betrieben wird.

Exponierte Lage

Wegen der örtlichen Verhältnisse durfte das Verwaltungsgericht ausserdem von einer städtebaulich exponierten Lage ausgehen, führt das Bundesgericht aus. Die Bestimmungen im Rahmen eines Baubewilligungsverfahrens reichten nicht aus, um die Struktur der Bebauung zu steuern.

Der Zürcher Gemeinderat legte Ende Oktober 2017 für das Areal Tiefenbrunnen eine Gestaltungsplanpflicht fest, die anschliessend von der Baudirektion des Kantons Zürich genehmigt wurde. Die SBB reichten dagegen einen Rekurs ein, den das Zürcher Baurekursgericht im September 2019 guthiess. Die Stadt Zürich gelangte anschliessend an das Verwaltungsgericht.

Die Gestaltungsplanpflicht gibt vor, dass die Nutzung des Areals auf die Bedürfnisse der Benutzer des öffentlichen Verkehrs abgestimmt werden muss. Weiter muss die Überbauung wegen der exponierten Lage "städtebaulich und architektonisch besonders gut gestaltet" sein. (Urteil 1C_348/2021 vom 8.6.2021)

(AWP)