Patchworkfamilien sind "zusammengewürfelte" Zweit- oder Fortsetzungsfamilien, in denen eine Seite - oder beide - Kinder aus einer früheren Ehe und Partnerschaft mitbringt. Die Erwachsenen können verheiratet sein oder auch nicht. Sie können auch das gleiche Geschlecht haben. So definiert der "Beobachter" den Begriff Patchworkfamilie.

Für Patchworkfamilien stellen sich insbesondere bei der Vorsorge andere Fragen als bei traditionellen Ehepaare. Doch auch bei Patchworkfamilien gibt es natürlich Lösungen mit Säulen 3a- und 3b-Sparen, Banklösungen, Versicherungsprodukte mit und ohne Risikoschutz respektive Todesfallkapital. Es gibt verschiedene Möglichkeiten, Alterskapital aufzubauen und die finanziellen Bedürfnisse der Familie im Ernstfall abzusichern. 

Hinsichtlich Kapitalbezug und steuerlicher Absetzbarkeit folgen dabei sowohl Versicherungs- als auch Banklösungen denselben gesetzlichen Bestimmungen. Allerdings gibt es erhebliche Unterschiede für traditionellen Ehepaare und Patchworkfamilien, die es gerade bei letzteren im Erbfall unbedingt zu berücksichtigen gilt. 

Unterschiede bei der Säule 3a und 3b  

Im Erbfall bietet eine Versicherungslösung im Vergleich zu einer Banklösung zahlreiche Privilegien, da bei einer Banklösung das Vorsorgekapital in die Erbmasse fällt und mit allfälligen Schulden verrechnet wird. «Bei Versicherungslösungen der freien Vorsorge 3b können die Begünstigten frei gewählt werden», hält Stephan Wirz, Geschäftsführer des Maklerzentrum Schweiz fest. Gerade für Patchwork-Familien ist das ideal. 

Bei der gebunden Vorsorge 3a gibt es im Erbfall zwischen der Versicherungs- und Banklösung Unterschiede, welche beachtet werden sollten. Während die Banklösung auf dem Erbrecht basiert, gibt es bei der Versicherungslösung eine angepasste Begünstigungsfolge. An erster Stelle steht der überlebende Ehegatte oder die überlebende eingetragene Partnerin. Diese Personen erhalten immer 100 Prozent des Vorsorgekapitals. 

Ohne Ehegatten respektive eingetragene Partnerin geht hingegen die Begünstigung in der dargestellten Reihenfolge an die folgenden Erben über. Das sind die direkten Nachkommen oder natürliche Personen, für deren Unterhalt der Verstorbene massgeblich aufkam. Oder Personen, die mit dem Verstorbenen oder der Verstorbenen in den letzten fünf Jahren ununterbrochen eine Lebensgemeinschaft geführt haben. 

Sollte es aufgrund der Lebenssituationen mehrere Erben geben, darf der Vorsorgenehmer eine oder mehrere begünstigte Personen aus dieser Gruppe bestimmen. Das Erbe muss in diesem Fall gesamthaft 100 Prozent ergeben.

Bei Fehlen dieser Personen geht das Vorsorgekapital zuerst an die Eltern, dann an die Geschwister, und zuletzt an die übrigen Erben gemäss Testament über. Wobei auch hier eine andere Person direkt eingesetzt werden kann. 

Todesfallrisikoversicherung ist eine sinnvolle Lösung

Um den finanziellen Bedarf des überlebenden Partners oder der überlebenden Partnerin und der Kinder und Stiefkinder abzusichern, ist zusätzlich oft eine Todesfallrisikoversicherung sinnvoll. Die Todesfallversicherung ist eine Risikoversicherung, die im Todesfall den Begünstigten einen vertraglich vereinbarten, fixen Kapitalbetrag ausbezahlt. Für diese Versicherung zahlt der Versicherungsnehmer eine jährliche Prämie.  

Eine solche Versicherung ist zum Beispiel dann angebracht, wenn eine Person nach einer Scheidung mit einer neuen Partnerin oder einem neuen Partner im Konkubinat lebt und es Kinder aus erster Ehe gibt, die das ganze Erbe - mit einem Testament oder einem Erbvertrag mindestens die Hälfte - erhalten. 

Das Todesfallkapital einer Versicherungslösung fällt nicht in die Erbmasse und stellt somit den überlebenden Konkubinatspartner besser, hält Stephan Wirz vom Maklerzentrum fest. Jedoch kann ein solche Versicherung auch bei «traditionellen» Familien mit zwei verheirateten Elternteilen und einem oder mehreren leiblichen Kindern sinnvoll sein.

Dies deshalb, da im Todesfall zum Beispiel bei grossen Investitionen in Firmenbeteiligungen oder Liegenschaften die Kinder ihren Anteil des Erbes erhalten müssen und dieses Kapital nicht liquide zur Verfügung steht. In diesem Fall kann das Todesfallkapital dem überlebenden Ehegatten helfen, den Kindern ihren Anteil auszuzahlen. 

Durchdachtes Testament ist das A und O

Damit im Todesfall Klarheit herrscht, sollte bereits zu Lebzeiten die Begünstigungsordnung und damit die Erbfolge für das 3a-Kapital definiert werden, betont Simona Altwegg, Themenmanagerin der Axa Versicherung. Ob Ersparnisse, Bankkonten, Lebensversicherungen, Obligationen, Geldmarktanlagen, Aktien, Wertpapierfonds oder Wohneigentum – alle Optionen können für die gegenseitige finanzielle Absicherung genutzt werden. Denn die Begünstigung ist bis auf gesetzliche Pflichtteile frei wählbar.

Art und Umfang bei einer Versicherungslösung muss in der Begünstigungsklausel schriftlich dem Versicherer mitgeteilt und zusätzlich sinnvollerweise auch testamentarisch festgehalten werden.

Auch Stephan Wirz Maklerzentrum betont, dass ein durchdachtes Testament oder ein geeigneter Erbvertrag für Patchworkfamilien auch deshalb unerlässlich ist, weil es in der steuerlichen Behandlung von Ehe- und Konkubinatspartnern sowie von leiblichen Kindern und Stiefkindern Unterschiede gibt.

Leibliche Kinder sind in fast allen Kantonen von der Erbschaftssteuer ausgenommen. Stiefkinder müssen jedoch in verschiedenen Kantonen, etwa in Zürich, Glarus, Luzern und Basel-Stadt, eine Erbschaftssteuer entrichten. 

Patchworkfamilien sollten auch daran denken, dass Gelder aus der beruflichen Vorsorge nicht dem Erbrecht unterliegen. Das heisst, die Begünstigung im Testament allein reicht nicht aus, damit Konkubinatspartner eine Witwen- oder Witwerrente erhalten. Die Partnerschaft muss der Pensionskasse frühzeitig schriftlich mitgeteilt werden.

Thomas Daniel Marti
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