Künftig können Beitragslücken in der Säule 3a durch nachträgliche Einkäufe gefüllt werden, wie der Bundesrat diese Woche mitteilte. Die Neuerung stärkt die dritte Säule, weil: Wer zum Beispiel aufgrund eines Erwerbsunterbruchs oder wegen umfangreichen Anschaffungen die Einzahlung in einem Jahr verpasst, kann sie später noch leisten und so seine Vorsorgesituation verbessern.
Entscheidendes erschliesst sich aber erst auf den zweiten Blick: Die Verordnungsanpassung, welche die nachträglichen Einkäufe regelt, tritt im Januar 2025 in Kraft. Beitragslücken, die davor entstanden sind, können nicht ausgeglichen werden. Deshalb sind die ersten rückwirkenden Einkäufe erst 2026 möglich, falls man das Jahr 2025 verpasst hat. Weiter in die Zukunft gedacht, sind Zahlungen zehn Jahre rückwirkend möglich - deshalb muss man beispielsweise eine Lücke aus dem Jahr 2025 bis spätestens Mitte der 2030er-Jahre schliessen.
Pro Jahr ist ein nachträglicher Einkauf in Höhe des maximalen Beitrags möglich, den Angestellte in der dritten Säule regulär leisten können - 7258 Franken im Jahr 2025 zum Beispiel. Diese Limitierung hat Folgen: Fehlbeträge mehrerer Jahre können zusammengezogen und später beglichen werden - aber nur soweit, bis die Obergrenze von - beispielsweise - 14’516 erreicht wird. Was darüber hinausgeht, verfalle und könne nicht auf ein weiteres Beitragsjahr übertragen werden, bemerkt Mario Bucher vom Vorsorgedienstleister Pensexpert. Er rät: «Es muss somit gut geplant werden, welche Beitragslücken miteinander kombiniert werden sollen.»
Weitere Voraussetzungen für einen nachträglichen Einkauf sind: In Jahren, in denen man nachzahlen will, muss man den Maximalbetrag bereits überwiesen haben. Und nur Personen, die ein AHV-pflichtiges Erwerbseinkommen haben, dürfen im Nachhinein Geld in die dritte Säule einschiessen. Ferner soll nach bundesrätlichem Beschluss dafür gesorgt sein, dass alles ordnungsgemäss und gut dokumentiert über die Bühne geht. Daher soll man den Einkauf vorgängig bei seinem Säule-3a-Anbieter beantragen. Mit den Angaben, die schriftlich per Formular gemacht werden, ermittelt der Anbieter die ausgleichbare Beitragslücke.
Einkäufe sind steuerabzugsfähig
Bemerkenswert ist schliesslich: Der Einkauf ist vom steuerbaren Einkommen abzugsfähig. Das mag - neben der Stärkung der persönlichen Vorsorge - ein zusätzlicher Ansporn sein, Lücken zu füllen.
Für die öffentliche Hand bedeuten die weiteren Steuerabzüge voraussichtlich Mindereinnahmen. Gemäss offizieller Schätzung sind es pro Jahr 100 bis 150 Millionen Franken bei der direkten Bundessteuer und 200 bis 450 Millionen Franken bei den Einkommenssteuern der Kantone und Gemeinden.
Schon bekannt war indes, dass der Bund die Steuervorteile beim Kapitalbezug aus der zweiten und dritten Säule aufheben will. Davon erhofft er sich jährliche Mehreinnahmen in Höhe von 220 Millionen Franken für den Bund und 60 Millionen Franken für die Kantone. Am Mittwoch, als sie über die nachträglichen Einkäufe samt Steuerabzügen informierte, bekräftigte die Landesregierung, sie werde im Januar über den Umgang mit Kapitalbezügen aus den Vorsorgesystemen informieren.