Mit dem Mindestzinssatz wird bestimmt, zu wieviel Prozent das Vorsorgeguthaben der Versicherten im Obligatorium gemäss Bundesgesetz über die berufliche Vorsorge (BVG) mindestens verzinst werden muss. Bereits die Eidgenössische Kommission für berufliche Vorsorge habe sich Anfang September für eine Beibehaltung des Satzes von 1,25 Prozent ausgesprochen, so die Mitteilung.
Entscheidend für die Höhe des Mindestzinssatzes sind gemäss Gesetz die Entwicklung der Rendite der Bundesobligationen sowie zusätzlich der Aktien, Anleihen und Liegenschaften.
Die Rendite der Bundesobligationen sei deutlich gesunken, rechnet der Bundesrat vor. Die Verzinsung der 10-jährigen Bundesobligationen lag Ende 2022 bei 1,57 Prozent und ist per Ende August 2024 auf 0,45 Prozent gesunken. Dafür haben sich Aktien und Anleihen seit dem Rückgang von 2022 positiv entwickelt, ebenso die Immobilien.
Nach der Anhebung des Zinssatzes um einen Viertelprozentpunkt im vergangenen Jahr sei deshalb insgesamt eine Beibehaltung des aktuellen Satzes von 1,25 Prozent gerechtfertigt. Die Gewerkschaften, die eine Erhöhung auf 1,5 Prozent gewünscht hatten, kritisierten die Empfehlung der Kommission.
Der Bundesrat, der den Mindestzinssatz mindestens alle zwei Jahre überprüfen muss, will diese Prüfung nun im kommenden Jahr vornehmen.
(AWP)