2025 wird eine Premiere sein: In diesem Jahr können erstmals Lücken in der dritten Säule entstehen, die man in den Folgejahren schliessen kann. Grob gesagt gilt: Personen, die ab 2025 nicht jedes Jahr den Maximalbetrag einzahlen, können die Fehlbeträge bis zu zehn Jahre rückwirkend noch begleichen. Die Einkäufe können von den Steuern abgezogen werden.
Die Aussicht, nun möglichst alle Lücken so rasch wie gesetzlich möglich zu füllen, ist verlockend. Und das nicht ohne Grund. Denn einerseits sprechen Steuervorteile für die nachträglichen Einkäufe. Andererseits kann die persönliche Vorsorge gestärkt werden.
Doch es gibt Situationen, in denen Abwarten besser als sofortiges Zahlen ist. Dazu ein Beispiel, das schon in ein paar Jahren Realität werden dürfte. Es nimmt an, dass man von 2028 aus auf die Jahre ab 2025 blickt und folgende Beitragslücken sieht.
Jahr | Beitragslücke |
---|---|
2025 | 4500 Franken |
2026 | 3000 Franken |
2027 | 1000 Franken |
Im Jahr 2028 beträgt, so die Annahme, der für Nachzahlungen verfügbare Betrag 5500 Franken. Damit die Lücken der Jahre 2026 und 2027 zu füllen, ist nicht ratsam, da so der grösste und älteste Fehlbetrag - aus dem Jahr 2025 - vorerst stehen bleibt.
Zudem hätte man eine Restsumme von 1500 Franken übrig. Sie wird mit Vorteil nicht für das Jahr 2025 verwendet - was mit den gesetzlichen Vorgaben zusammenhängt. Die folgende Tabelle fasst zunächst zusammen (Angaben in Franken):
Verfügbarer Betrag | Lücke 2025 | Lücke 2026 | Lücke 2027 | |
---|---|---|---|---|
Vor der Nachzahlung | 5500 | 4500 | 3000 | 1000 |
Nach der Nachzahlung | 1500 | 4500 | 0 | 0 |
Künftige gesetzlich mögliche Nachzahlungen | - | 4500 | 0 | 0 |
Alternativ:
Verfügbarer Betrag | Lücke 2025 | Lücke 2026 | Lücke 2027 | |
---|---|---|---|---|
Vor der Nachzahlung | 5500 | 4500 | 3000 | 1000 |
Nach der Nachzahlung | 0 | 3000 | 0 | 0 |
Künftige gesetzlich mögliche Nachzahlungen | - | 0 | 0 | 0 |
Die gesetzlichen Regeln erlauben das Nachzahlen in einem Jahr für mehrere zurückliegende Lückenjahre, nicht aber das Nachzahlen in mehreren Jahren für ein zurückliegendes Lückenjahr. Sprich: Man kann ein Jahr mit Beitragslücken nur einmal, nicht aber über mehrere Jahre verteilt «nachbearbeiten». Im obigen Beispiel würde also eine Lücke von 3000 Franken im Jahr 2025 offen bleiben, wenn man den Restbetrag von 1500 Franken einschiesst.
Man kann sich folglich zwei andere Optionen zurechtlegen. Erstens: Die Lücken der am weitesten zurückliegenden Jahre angehen, also jene aus 2025 und 2026 von total 7500 Franken. Zweitens: Die Jahre 2025 und 2027 mit einem Minus von insgesamt 5500 Franken angehen und das Jahr 2026 vorerst auslassen.
Wegen der gesetzlichen Vorgaben hat die erste Option den Nachteil, dass entweder im Jahr 2025 oder im Jahr 2026 ein Fehlbetrag von 2000 Franken stehen bleibt - der nicht mehr aufgeholt werden darf. Die folgenden Tabellen fassen den Effekt zusammen (Angaben in Franken):
Verfügbarer Betrag | Lücke 2025 | Lücke 2026 | Lücke 2027 | |
---|---|---|---|---|
Vor der Nachzahlung | 5500 | 4500 | 3000 | 1000 |
Nach der Nachzahlung | 0 | 0 | 2000 | 1000 |
Künftige gesetzlich mögliche Nachzahlungen | - | 0 | 0 | 1000 |
Oder:
Verfügbarer Betrag | Lücke 2025 | Lücke 2026 | Lücke 2027 | |
---|---|---|---|---|
Vor der Nachzahlung | 5500 | 4500 | 3000 | 1000 |
Nach der Nachzahlung | 0 | 2000 | 0 | 1000 |
Künftige gesetzlich mögliche Nachzahlungen | - | 0 | 0 | 1000 |
Mit der Wahl der zweiten Optionen können die Jahre 2025 und 2027 vollständig und ohne Restbetrag gedeckt werden. Das Jahr 2026 bleibt noch offen und wird für den Moment stehen gelassen. Die entsprechende Lücke kann in den Folgejahren geschlossen werden, sobald die Mittel dazu vorhanden sind. Zu beachten ist jedenfalls die Frist von zehn Jahren. Läuft sie ab, sind keine Nachzahlungen mehr möglich.
Verfügbarer Betrag | Lücke 2025 | Lücke 2026 | Lücke 2027 | |
---|---|---|---|---|
Vor der Nachzahlung | 5500 | 4500 | 3000 | 1000 |
Nach der Nachzahlung | 0 | 0 | 3000 | 0 |
Künftige gesetzlich mögliche Nachzahlungen | 0 | 0 | 3000 | 0 |
Aufschub, wenn das Einkommen voraussichtlich steigt
Auch in einer bestimmten anderen Situation ergibt es Sinn, Nachzahlungen aufzuschieben: Wenn «ein Anstieg des zu versteuernden Einkommens gewiss ist», wie James Mazeau und Elisabeth Beusch von der UBS in einer aktuellen Studie schreiben. Ein solcher Anstieg ist absehbar, wenn beispielsweise ein Wechsel von einem Teilzeit in einen Vollzeitjob geplant ist oder wenn ein Lohnerhöhung zugesichert wurde.
Die UBS-Ökonomen gehen in ihrer Untersuchung von einer alleinstehenden Person aus, die in der Stadt Zürich lebt. Ihr steuerbares Einkommen liegt 2025 bei 50’000 Franken und steigt im Jahr 2026 auf 80’000 Franken. Nun steht diese Person vor der Entscheidung, ob sie in den Jahren 2025 und 2026 regulär in die Säule 3a einzahlt (Option A) - oder ob sie 2025 auslässt. Bei einem Auslassen des Jahres 2025 würde sie 2026 sowohl regulär einzahlen als auch die 2025er-Lücke rückwirkend schliessen (Option B).
Option B erweist sich als die steuerlich günstigere. Die UBS spricht von einem gegenüber Option A um acht Prozent höheren Einkommenssteuervorteil.
Allerdings: Das Aufschieben bringt einen Steuernachteil, wenn das steuerbare Einkommen bei 50’000 Franken bleibt. In dieser Lage fährt die alleinstehende, in Zürich lebende Person besser, wenn sie die Säule-3a-Beträge in den Jahren 2025 und 2026 regulär bezahlt (Option A). Option B ist hier: Im Jahr 2025 zu pausieren, die Zahlung dafür im Jahr 2026 nachzuholen und zudem den 2026er-Betrag regulär zu leisten. Dieser Weg führt gemäss UBS zu einem um 9 Prozent geringeren Einkommenssteuervorteil.
Es handelt sich um einen Fall, der nicht auf alle in der Schweiz lebenden Personen zutrifft. Denn die steuerlichen Effekt von 3a-Einzahlungen unterscheiden sich von Person zu Person, und zwar je nach Wohnort, Zivilstand und Höhe des Einkommens.
Zahlreiche Bedingungen für die nachträglichen 3a-Zahlungen
Unabhängig davon, wann und unter welchen Umständen, Säule-3a-Einkäufe am sinnvollsten sind: Entscheidendes verbirgt sich im Detail. Denn die Nachzahlungen sind grundsätzlich an mehrere Bedingungen geknüpft. Eckpunkte sind:
- Bevor man eine Lücke aus zurückliegenden Jahren angeht, muss man den Maximalbetrag im aktuell laufenden Jahr entrichtet haben.
- Nur ab 2025 entstehende Lücken können geschlossen werden. Versäumte Zahlungen aus früheren Jahren - 2019 zum Beispiel - können also nicht aufgeholt werden.
- Beitragslücken, die mehr als zehn Jahre zurückliegen, können nicht mehr durch einen Einkauf ausgeglichen werden. Ein Fehlbetrag des Jahres 2025 bleibt somit bestehen, wenn er nicht nicht bis Mitte der 2030er-Jahre nachgeholt wurde.
- Die maximale Einkaufssumme entspricht dem Maximalbetrag, den man in die Säule 3a einzahlen kann, im Jahr 2025 also 7258 Franken.
- Eine Lücke kann nur durch eine einmalige Zahlung gefüllt und nicht über mehrere Jahre verteilt geschlossen werden (s. oben).
- Wer einen Einkauf tätigen möchte, muss zu Beiträgen in die Säule 3a berechtigt sein. Er muss also über ein AHV-pflichtiges Erwerbseinkommen in der Schweiz verfügen, und zwar sowohl im Jahr, in dem der Einkauf stattfindet, als auch im Jahr, für das nachträglich Beiträge einbezahlt werden wollen.
Zudem: Sobald ein Säule-3a-Konto aufgrund des Alters (ab 60) bezogen wurde, dürfen keine Einkäufe mehr getätigt werden. Hier tut sich eine weitere finanzplanerische Herausforderung auf. Wie Mario Bucher vom Vorsorgedienstleister Pensexpert sagt, ist es unter Umständen ratsam, die Konten noch nicht ab Alter 60 zu beziehen - «um sich die Chance der nachträglichen Einkäufe nicht zu vergeben».