Die Tage und Wochen nach dem Verlust eines Menschen sind schwierig, Worte des Trostes sind oft schwer zu finden. Gleichzeitig gibt es nach einem Todesfall viel zu erledigen. Das ist für viele Hinterbliebene eine enorme Herausforderung. 

Im Fokus steht primär das Bankkonto, weil nicht mehr alle Zahlungen automatisch ausgeführt werden. Denn grundsätzlich wird ein Bankkonto im Todesfall von der Bank gesperrt. Das betrifft sämtliche Konten, Depots, Karten und E-Banking-Berechtigungen. Daueraufträge sowie Lastschriftverfahren werden zudem gelöscht. Einzig Kontogutschriften erfolgen weiterhin. 

Diese Sperrung geschieht zum Schutz der Erbinnen und Erben und tritt in Kraft, sobald die Bank Kenntnis vom Todesfall hat, erklärt Ralph Schürer, Leiter Kundendienstleistungen bei der Migros Bank gegenüber cash.ch. Rein rechtlich gehen mit dem Ableben der Kontoinhaberin oder des Kontoinhabers sämtliche Vermögenswerte bei der Bank an die Erbinnen und Erben über. Diese bilden bis zur definitiven Erbteilung eine Erbengemeinschaft, die nur gemeinsam über den Nachlass verfügen kann.

Für Bezüge oder die Saldierung des Kontos ist das schriftliche Einverständnis aller legitimierten Erbinnen und Erben erforderlich. Ratsam ist es deshalb, möglichst rasch alle notwendigen Papiere zusammen zu haben. 

Die Liste der möglichen Dokumente umfasst eine Kopie der Todesurkunde - auch Sterbeurkunde oder Todesschein genannt, eine Kopie des Ausweises der meldenden Person bei Erbinnen und Erben, eine Kopie eines Zivilstanddokuments des pflichtteilsgeschützten Erben zur Legitimation - das können zum Beispiel ein Ausweis über den registrierten Familienstand der verstorbenen Person, ein Familienbüchlein, eine Erbenbescheinigung oder ein ähnliches Dokument sein. Im Falle einer Willensvollstreckung respektive Testamentes ist diese vorzulegen. 

Zahlungsverkehr ist an Bedingungen geknüpft

Auszahlungen sind nur noch möglich, wenn alle notwendigen Dokumente bei der Bank eingereicht sind. Wichtige Zahlungen sind aber trotz Kontosperrung möglich, wie Schürer von der Migros Bank festhält. 

«Bis zur Erbteilung erlaubt die Bank nur in beschränktem Ausmass Zahlungen aus dem Nachlass. Möglich sind zum Beispiel Bestattungskosten, Arzt- und Spitex-Rechnungen, offene Mieten, Rechnungen für Elektrizität und gewisse Aufwendungen des täglichen Bedarfs», betont der Experte Schürer.

Es gibt aber einige Voraussetzungen, damit die Zahlung zur Begleichung der Rechnung ausgeführt wird. Einerseits muss die Rechnung auf die verstorbene Person lauten. Andererseits erfolgt die Zahlung auf Basis der Einschätzung der Bank, wonach diese im mutmasslichen Interesse sämtlicher Erbinnen und Erben steht und die Rechnung insgesamt aus Sicht der Bank plausibel erscheint.

Vollmachten sind nur noch bedingt wirkungsvoll

Bestehende Bankvollmachten, welche von der verstorbenen Kundin respektive vom verstorbenen Kunden über den Tod hinaus erteilt wurden, werden gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung in Bezug auf das Auskunftsrecht nur noch eingeschränkt berücksichtigt. Ein Verfügungsrecht besteht grundsätzlich nicht. 

Bei einem Bankschliessfach gibt es nur Zutritt, wenn die Erbengemeinschaft als Ganzes anwesend ist. Wurde ein Willensvollstrecker eingesetzt, hat ausschliesslich diese Person Zugang zum Bankschliessfach. Das ist auch der Grund, weshalb ein Testament oder der Vorsorgeauftrag nicht im Banksafe aufbewahrt werden sollte. 

Frühzeitiges Informieren und Planen ist ratsam 

Stellt sich noch die Frage, was mit laufenden Zahlungen wie Miete und Abos nach dem Tod des Kontoinhabers geschieht. Mit dem Tod eines Menschen gehen in der Regel auch laufende Verträge auf die Erbinnen und Erben über. Diese müssen nun den Verpflichtungen aus diesen Verträgen nachkommen und bestehende Verträge kündigen. 

Es gibt hierbei drei weitere Punkte zu beachten. Erstens endet das Arbeitsverhältnis mit dem Tod. Bei Mietverträgen hat die Erbengemeinschaft das Recht, die Wohnung mit der gesetzlichen Frist auf den nächsten ordentlichen Termin zu kündigen – auch wenn im Vertrag eine längere Kündigungsfrist vereinbart worden ist. 

Bei Krankenkassenprämien gilt nach einem Entscheid des Bundesgerichts, dass die Prämie der Grundversicherung nur bis zum Todestag geschuldet ist. Zu viel bezahlte Prämien werden durch die Kasse zurückerstattet.

Fazit: So schwer dies bei einem Todesfall sein mag: Ein rasches Abarbeiten der Dokumentation sowie Planung der anstehenden Aufgaben und Zahlungen ist unabdingbar. Zweitens sollten sich Ehepartner frühzeitig Gedanken machen, wie genügend finanzieller Spielraum geschaffen werden kann, damit der Partner nach dem Todesfall allen Verbindlichkeiten fristgerecht nachkommen kann. So kann hoffentlich sichergestellt werden, dass gerade bei einer Erbengemeinschaft nicht schon wenige Tage nach dem Ableben eines Familienmitglieds mögliche Dissonanzen entstehen. 

Thomas Daniel Marti
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