Ob berufstätig oder nicht: Wer eine AHV-Rente beziehen will, muss jedes Jahr AHV-Beiträge entrichten. Für Schweizer Angestellte ist das System relativ einfach, denn die AHV-Beiträge werden direkt vom Lohn abgezogen und die gezahlten Beiträge Ende Jahr im Lohnausweis aufgeführt.

Wer entsprechend nach dem Einstieg in die Berufstätigkeit jedes Jahr in die AHV einbezahlt hat, weist keine Lücke auf. Abgabepflicht werden erwerbstätige Schweizerinnen und Schweizer ab dem 1. Januar nach dem 17. Geburtstag. Ab dem 1. Januar nach dem 20. Geburtstag müssen auch Nichterwerbstätige Beiträge leisten. 

Um bei Pensionierung eine volle AHV-Rente zu erhalten, müssen die Beiträge lückenlos bezahlt werden. Für Frauen und Männer sind das seit der Angleichung des Rentenalters 44 Jahre. «Für nicht-berufstätige Personen gelten die Beiträge als bezahlt, wenn der Ehemann oder die Ehefrau – das gilt auch für eingetragene Partnerschaften – zusammen mit dem Arbeitgeber mindestens das Doppelte des Minimums von heute 514 Franken pro Jahr in die AHV einbezahlen haben», erläutert Elisabeth Beusch, Vorsorgeexpertin beim UBS Chief Investment Office. Um die Maximalrente von 2'450 Franken pro Monat zu erhalten, muss das durchschnittliche Jahreseinkommen mindestens 88'200 Franken pro Person betragen.

Kürzungen gehen ins Geld

Aber in einem Leistungsfall wie Pensionierung, Invalidität oder Todesfall – wenn die Höhe der AHV- respektive der IV-Rente berechnet wird – stellen viele Leute fest, dass sie Beitragslücken aufweisen. Mehr als zehn Prozent der neuen Schweizer Rentenbezüger erhalten deshalb eine gekürzte Rente, wie Stephan Wirz, Mitglied der Geschäftsleitung vom Maklerzentrum Schweiz, festhält.

Lücken führen rasch zu deutlichen Rentenkürzungen, denn für jedes fehlende Jahr wird die Rente für Frauen und Männer um 1/44 oder 2,3 Prozent gekürzt. Bei einer Lücke von zwei Jahren reduziert sich die Maximalrente um 111 Franken, bei fünf fehlenden Beitragsjahren um 278 Franken pro Monat. Weist jemand gar eine Beitragslücke von acht Jahren auf, sinkt die Maximalrente von 2'450 auf 2'004 Franken. 

Der erste Schritt, um herauszufinden, ob Beitragslücken bestehen, ist das Bestellen des individuellen Kontoauszugs. Er kann bei der Ausgleichskasse angefordert werden und liefert Aufschluss über die Beitragsjahre und sämtliche einbezahlten Beiträge. Den Link zur Bestellung des AHV-Auszugs finden Sie hier. Aus der Liste ist der Wohnkanton auszuwählen respektive die AHV-Kasse, bei der die versicherte Person derzeit angeschlossen ist. 

Werden fehlende Jahre festgestellt, muss sofort abgeklärt werden, ob die Lücke geschlossen werden kann. «Die Jugendjahre bis Alter 21 werden für die reguläre Rentenberechnung zwar nicht berücksichtigt, können aber für das Schliessen von Lücken verwendet werden. Ebenso werden die Beitragszahlungen aus dem Jahr der Pensionierung – je nach Geburtsmonat mehr oder weniger lang – für die Lückenschliessung verwendet», erläutert Wirz. Eine Nachzahlung kann maximal für die letzten fünf Jahre, und wenn die Person in dieser Zeit in der Schweiz versichert war, geleistet werden, ergänzt Beusch.

Diese Nachzahlung muss nach Feststellung der Lücke getätigt werden, da dies zu einem späteren Zeitpunkt nicht mehr möglich ist. Ist der Arbeitgeber für fehlende Beitragsperioden verantwortlich, werden die Beiträge von der Kasse vergütet, wenn belegt werden kann, dass Arbeitnehmerbeiträge für diese Zeit entrichtet wurden.

Sind Nachzahlungen nicht möglich, dann sollten gemäss Wirz die finanziellen Lücken durch die Versicherten selbst auf andere Art und Weise geschlossen werden, zum Beispiel durch einen Pensionskasseneinkauf oder durch Sparen in der Säule 3a. 

Achtung Ausland, Studium und Scheidung

Beitragslücken können aus verschiedenen Gründen entstehen. Längere Auslandaufenthalte, häufig wechselnde Arbeitgeber, Aufgabe der Arbeitstätigkeit, Studium, Unfall oder Krankheit und Bezug von Taggeldern, aber auch Scheidung und Pensionierung des Ehepartners sind potenzielle Stolpersteine, auf die alle Betroffenen achten müssen.

Es müssen zudem auf jedes Erwerbseinkommen AHV-Beiträge entrichtet werden, so auch zum Beispiel bei der privat angestellten Putzfrau. Bagatellbeträge gibt es nicht, betont die Vorsorgespezialistin von UBS und ergänzt, dass der Mindestbetrag von 514 Franken in den meisten Fällen auch bei Personen mit niedrigem Einkommen und einem Teilzeitpensum von beispielsweise 20 Prozent aufgrund der geltenden Mindestlöhne erreicht wird. Der AHV-Beitrag wird zu rund 5 Prozent vom Lohn des Arbeitnehmers abgezogen und rund 5 Prozent werden vom Arbeitgeber beigesteuert. Der gesamte Betrag wird dann vom Arbeitgeber direkt an die AHV überwiesen. 

Studenten erhalten mit der Anmeldung an der Universität direkt Post von der kantonalen AHV- oder SVA-Stelle, dass Sie AHV-Beiträge entrichten müssen. Wer hierbei unsicher ist, wann wieviel einbezahlt wurde oder nicht, sollte möglichst rasch einen Auszug bei der zuständigen AHV-Stelle bestellen. Der Betrag beläuft sich für Studenten auf das Minimum von 514 Franken pro Jahr. Allerdings werden diese Schulden von der AHV nicht eingetrieben, der Versicherte muss sich selber um die Zahlung kümmern. «Wer entsprechend nicht zahlt, hat eine Beitragslücke», erläutert Beusch. 

Noch besser ist es, Beitragslücken proaktiv zu vermeiden. Wer nicht mehr in der Schweiz lebt, kann sich unter bestimmten Bedingungen und unter Einhaltung von Beitrags- und Anmeldefristen auch aus dem Ausland ausserhalb der EU freiwillig der AHV anschliessen, so Wirz. Bei einer Scheidung und bei Pensionierung der Partnerin oder des Partners müssen sich nicht-berufstätige Personen selbst einer Ausgleichskasse anschliessen. Bei Frühpensionierung sind ebenfalls die AHV-Beiträge für Nichterwerbstätige zu entrichten, damit die Beitragspflicht erfüllt ist.

Wer eine einjährige Weltreise in Angriff nimmt, kann ebenfalls auf eine Beitragslücke zusteuern. Entsprechend wichtig ist es auch hier, sich bereits frühzeitig darum zu kümmern, damit dieser wichtige Punkt nicht vergessen geht. 

Kein regelmässiger Kontoauszug wegen «Kantönligeist»

In anderen Ländern, beispielsweise in den USA, liefern die Ausgleichskassen allen Versicherten regelmässig Kontoauszüge. Lücken werden somit schnell festgestellt und können behoben werden.

Anders ist es in der Schweiz. Wer keinen Auszug von der AHV anfordert, erhält auch keinen Auszug. Gemäss Harald Sohns, stellvertretender Leiter Kommunikation beim Bundesamt für Sozialversicherungen BSV, wäre eine automatische Zustellung an sämtliche Versicherten unverhältnismässig sowie nicht bedarfsgerecht und würde hohe Zusatzkosten verursachen. «Die AHV funktioniert im Vergleich zur Versicherung in der 2. Säule sehr einfach, aber kennt von den meisten aktiven Versicherten nicht einmal die Adresse». Zudem falle bei der AHV eine Rentenvorausberechnung naturgemäss ziemlich ungenau aus. 

Die Versicherten können bei Bedarf bei der AHV einen Auszug des individuellen Kontos - eine Liste der Beitragseingänge - oder eine approximative Rentenvorausberechnung verlangen, so Sohns. Dieses Vorgehen ist effizient und zielgerichtet. Dass die AHV im Vergleich zur Pensionskasse viel einfacher funktioniert, hat auch zur Folge, dass die administrativen Kosten wesentlich tiefer ausfallen. 

Thomas Daniel Marti
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