«Ich kann das Geld nicht ins Grab nehmen», ist eine Aussage, die oft fällt, wenn es darum geht, das Vermögen noch während Lebzeiten an die jüngeren Generationen oder die Erben zu vermachen oder zu schenken. Rund ein Viertel des Schweizer Erbschaftsvolumens wird bereits zu Lebzeiten an die Nachkommen schenkungsweise weitergegeben.

Dagegen hat sicherlich keine Partei etwas - weder die schenkende Person noch die Beschenkte. Aber der «Spass» hört schnell auf, sobald es um Fairness geht. Denn sobald das Erbe zur Sprache kommt, gibt es keinen Beweis mehr für die vorbezogenen finanziellen Zuschüsse einer Partei. Wichtige Aspekte, die beim Geldgeschenk der Eltern beachtet werden müssen, um allfällige familiäre Konflikte zu vermeiden.

Vermögensübertragung zu Lebzeiten

Wichtig ist zunächst folgender Unterschied: Bei einer Schenkung und bei einem Erbvorbezug wird Geld verteilt, wobei letzterer ausgleichspflichtig ist. Karl Flubacher, Geschäftsleiter Nordwest- und Westschweiz beim Vermögenszentrum (VZ), konkretisiert: «Mit dem Wort Schenkung meint man üblicherweise einen Erbvorbezug, der an die gesetzlichen Nachkommen geht.» Eine Schenkung im eigentlichen Sinne wäre es, wenn beispielsweise ein Götti seinem Patenkind ein monetäres Gelegenheitsgeschenk mache.

Schenkungen an Nachkommen sind ausgleichspflichtig, wenn es sich um Zuwendungen mit Ausstattungscharakter handelt, die der Existenzgründung, -sicherung oder -verbesserung dienen. Die Ausgleichspflicht ist gemäss Swiss Life die gesetzliche Pflicht, die auf die gesetzlichen Erbinnen und Erben übertragenen Vermögenswerte beim Eintreten auszugleichen, um die Gleichberechtigung aller Erbinnen und Erben zu gewährleisten.

Beispielsweise erhält der Sohn 100'000 Franken für den Kauf einer Ferienwohnung, der Tochter zahlt man dieselbe Summe gleichzeitig. Dies ist natürlich je nach Höhe der flüssigen Mittel nicht immer möglich. Hier kommt Variante 2 ins Spiel: Bei der Erbverteilung müsste der Sohn die Tochter «ausbezahlen». Also bei einem Nachlassvermögen von 500'000 Franken stehen beiden Kindern eigentlich noch je 250'000 Franken zu. Der Sohn, der vorzeitig 100'000 Franken bekommen hat, hat jedoch nur noch Anspruch auf 150'000 Franken.

Wenn eines der Kinder im Gegensatz zu den Geschwistern keine Schenkung von den Eltern bekommt, hat es die Möglichkeit, mit einer Herabsetzungsklage die Hälfte des Betrages einzufordern. Zudem können Erben die Zuwendung innerhalb der Fünfjahresfrist anfechten, ausser für Gelegenheitsgeschenke bis zu maximal 5000 Franken.

Der Erblasser könnte die Beschenkten in seinem Testament von dieser Ausgleichspflicht befreien, allerdings müssen die Pflichtteile gewahrt bleiben. Laut heutigem Gesetz beträgt die Pflichtquote 50 Prozent für alle Nachkommen gemeinsam, aufgeteilt auf die Anzahl Kinder. Also bei zwei Kindern wären es je 25 Prozent. Eine solche Befreiung muss zugleich bestimmt und festgehalten werden.

Familienwohl und Fairness

Bei einer vorzeitigen Erbschaftsauszahlung kann es sich um Geldbeträge oder Sachwerte wie ein Haus oder eine Wohnung handeln. Flubacher warnt, wie schnell ein Ungleichgewicht passiere. Wenn bei einem Elternpaar mit zwei Kindern das eine Kind eine Berufslehre absolviere und mit 22 finanziell unabhängig sei, das andere aber eine lange Ausbildung beginne, können grosse Differenzen entstehen. «Wenn ich mein Kind 10 Jahre finanziell mit einem monatlichen Beitrag von 1000 Franken unterstütze, dann ist das im Monat nicht viel Geld. Aber im Jahr sind es 12'000 und nach 10 Jahren sind das 120'000 Franken», rechnet er vor. 

Die Zahlung sollte in Bezug auf das Familienwohl gut überlegt und vor allem vollständig dokumentiert sein. Grundsätzlich empfiehlt der VZ-Experte: «Ich empfehle, dass man alles schriftlich festhält, egal ob es wiederkehrend kleine Beträge sind, die sich aufsummieren oder einmalig grössere Beträge.» Dies sei auch rückwirkend entscheidend, wenn einer der Ehepartner sterbe, da dann bereits erfolgte lebzeitige Zuwendungen bei der Erbteilung angerechnet werden. «Man zieht also den vom Kind vorbezogenen Beitrag vom Erbe ab, um eine gleichmässige Verteilung sicherzustellen.»

Ebenfalls zu beachten ist der entscheidende Ausgleichsbetrag bei einem Sachwert: Haben die Eltern dem Sohn eine Ferienwohnung geschenkt, deren Wert bis zum Tod beider Eltern um 50 Prozent gestiegen ist, müsste der Sohn den heutigen Wert an sein Erbe anrechnen lassen. Denn es gilt der Wert zum Zeitpunkt des Erbganges (Todestagprinzip), nicht der Wert zum Zeitpunkt der Übertragung. Gleiches gilt bei einem Wertverlust. Zinserträge und die Teuerung müssen hingegen nicht ausgeglichen werden.

Finanzierungs- und Vorsorgetücken

Eine lauernde Gefahr ist, dass Eltern dem einen Kind zu viel Geld zahlen und beim späteren Erbgang gar nicht mehr genug Erbmasse da ist, um den Ausgleich an die Geschwister vorzunehmen. In diesem Fall muss der Nachkomme den Ausgleich aus der eigenen Tasche bezahlen.

Noch entscheidender ist aber die Vorsorge des Empfängers oder des Erblassers. Experten warnen auch davor, zu viel Geld zu vermachen oder zu verschenken, sodass am Ende nicht genügend da ist, um die eigenen Lebenshaltungskosten zu decken. Denn bei einem Erbvorbezug ist der Empfänger nicht zur Rückzahlung verpflichtet, selbst wenn die Eltern in finanzielle Schwierigkeiten geraten sollten. 

Denn beim Bezug von Ergänzungsleistungen werden freiwillig verzichtete Vermögenswerte berücksichtigt. Dies kann schlimmstenfalls dazu führen, dass keine oder geringere Ergänzungsleistungen zugesprochen werden. Da es keine Verjährung gibt, können auch frühzeitig vermachte Geldbeträge, die zehn oder mehr Jahre zurückliegen, eine Rolle spielen. Aber der Betrag von den verzichteten Vermögenswerten wird jährlich um 10'000 Franken vermindert.

Konfliktscheue Alternative

Alternativ können Eltern ihren Erben auch ein Darlehen gewähren, das durchaus gewisse Vorteile mit sich bringt. Während bei den bisher diskutierten Methoden die Vermögenswerte direkt in das Vermögen der Kinder übergehen, verbleiben sie bei einem Darlehen im Vermögen der Eltern. Dadurch dürfte es zu weniger Zwietracht unter Erben führen und kann bei Bedarf jederzeit wieder zurückverlangt werden.

Im Erbfall wird das ausstehende Darlehen als Teil des zu verteilenden Nachlasses betrachtet. Aber auch ein Darlehen sollte schriftlich geregelt werden und allfällige Zinseinnahmen müssen von den Eltern als Vermögen versteuert werden. Der Darlehensempfänger kann die Schuld vom Vermögen und die Zinszahlung dann vom Einkommen abziehen.

Aisha Gutknecht arbeitet seit Juli 2024 als Redaktorin für cash.ch.
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