Nach einer Strafanzeige der Finma führt das Departement eine Untersuchung wegen Verletzung der Meldepflicht im Geldwäschereigesetz. Die umstrittenen Unterlagen stammen aus zwei Verfahren zur Durchsetzung des Aufsichtsrechts (sog. Enforcement), welche die eidgenössische Finanzmarktaufsicht (Finma) gegen die Julius Bär-Gruppe und die Bank Julius Bär führte. Die Finma stellte 2020 und 2021 schwere Mängel in der Geldwäschereibekämpfung bei Julius Bär fest. Dies geht aus einem am Freitag publizierten Urteil des Bundesverwaltungsgericht hervor.
Bei den Untersuchungen ging es um mutmassliche Korruptionsfälle rund um den staatlichen venezolanischen Ölkonzern Petróleos de Venezuela S.A. PDVSA und den Fussballverband Fifa in den Jahren 2009 bis 2018. Zudem prüfte die Finma Geschäftsbeziehungen mit einer Gruppe von Kunden mit Verbindungen zu einer argentinischen Gesellschaft. Die Bank wurde schliesslich verpflichtet, Massnahmen zur Durchsetzung der Pflichten aus dem Geldwäschereigesetz zu ergreifen.
Strafanzeige der Finma
Im November 2021 erhob die Finma beim Finanzdepartement Strafanzeige gegen die allenfalls verantwortlichen Personen der Bank und Gruppe Julius Bär wegen des Verdachts auf Verletzung der Meldepflicht im Sinnes des Geldwäschereigesetzes und auf Erteilen falscher Auskünfte.
Die Unterlagen aus den Enforcement-Verfahren darf, beziehungsweise muss die Finma entgegen der Ansicht der Bank-Vertreter an das Finanzdepartement herausgeben. Der Informationsaustausch zwischen der Finma und den inländischen Strafverfolgungsbehörden ist laut Bundesverwaltungsgericht im Gesetz ausdrücklich vorgesehen und vorgeschrieben. (Urteil A-4640/2022 vom 13.3.2025)
(AWP)