Bisher waren Kinder aus einer früheren Beziehung systematisch benachteiligt gegenüber der Ehegattin oder der eingetragenen Partnerin beim Vorsorgevermögen der Säule 3a. Der Bundesrat sprach sich deshalb anlässlich der Verabschiedung eines Berichts zur Erbfolgeplanung in der Vorsorge am Freitag dafür aus, dass die Vorsorgenehmenden die Reihenfolge der Begünstigten ändern können. Profitieren sollen unter anderem Patchworkfamilien. Das Regime soll aber Personen, die mit der verstorbenen Person eine wirtschaftliche Gemeinschaft gebildet haben, schützen.

Neu sollen Kinder, Lebenspartner und Unterhaltsberechtigte ebenfalls in die erste Linie der Begünstigten aufgenommen werden können und nicht nur der überlebende Ehegatte oder der überlebende eingetragene Partner.

Der erste Rang hält das gesamte Vorsorgekapital. Sind im ersten Rang keine Personen zu begünstigen, rückt der zweite Rang nach.

Wenn die versicherungsnehmende Person nichts unternimmt, bleibt die Reihenfolge der Begünstigten bestehen. Dabei geht das Geld primär an die überlebende Ehegattin oder die überlebende eingetragene Partnerin und erst allenfalls danach an die Kinder.

Mit der Selbstvorsorge der Säule 3a können Erwerbstätige einen bestimmten Betrag auf ein Bankkonto oder in eine Lebensversicherungspolice einzahlen. Die gebundene Vorsorge dient dazu, das Einkommen der versicherten Person im Alter oder bei Invalidität zu verbessern. Für Erwerbstätige, die einer Vorsorgeeinrichtung der 2. Säule angehören, gilt ein jährlicher Maximalbetrag von 7056 Franken.

(AWP)