Mit der Anpassung der Verordnung über die steuerliche Abzugsberechtigung von Beiträgen an anerkannte Vorsorgeformen erfüllt die Landesregierung einen Auftrag des Parlaments. In die Säule 3a - die gebundene private Vorsorge - einzahlen kann, wer in der Schweiz ein AHV-pflichtiges Einkommen hat.

Nachträgliche Zahlungen - 2025 höchstens 7258 Franken - können nur für Jahre mit AHV-pflichtigem Einkommen im Inland gemacht werden und das auch nur in Jahren, in denen ein solches Einkommen erzielt worden ist.

Auch muss vor einem Nachhol-Einkauf der ordentliche Jahresbeitrag in die steuervergünstigte Säule 3a vollständig bezahlt worden sein. Der Bundesrat schätzt, dass mit den Nachzahlungen die Einnahmen aus der Bundessteuer pro Jahr um 100 bis 150 Millionen Franken zurückgehen.

(AWP)