Laut dem BVGer unterstehen Essenslieferungen nicht der Postgesetzgebung. Dies habe unter anderem zur Folge, dass die Mindeststandards für die Arbeitsbedingungen im Postdienst für Arbeitnehmer solcher Plattformen nicht anwendbar seien, hält die Postcom fest. Daneben würden die Urteile verschiedene weitere Fragen aufwerfen. Da die Postcom allerdings nicht dazu berichtigt sei, selber Beschwerde zu erheben und die Urteile an das Bundesgericht weiterzuziehen, werde sie die Entscheide lediglich zu Kenntnis nehmen.
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(AWP)