Das habe ich in dieser Spalte wiederholt erzählt. Und je mehr ich dazu schreibe, desto mehr unbeantwortete Fragen tauchen auf. Zum Beispiel die von einem Ehepaar aus Effretikon im Kanton Zürich. Sie und er erreichen heuer das Rentenalter. Beide haben sie Anspruch auf eine maximale Vollrente von 2370 Franken. Nun ist es so, dass die Summe der beiden Einzelrenten 150 Prozent des Höchstbetrags nicht übersteigen darf. Das ergibt eine Plafonierungsgrenze von 3555 Franken.
Der Mann möchte gerne noch weiter arbeiten und deshalb seine AHV-Rente aufschieben. Deshalb fragt er mich, ob sie im Total mehr als besagte 3555 Franken bekämen, sollte er die Rente erst mit 70 beziehen.
Die Antwort lautet ja. Der Aufschubzuschlag fällt nicht unter die Plafonierungsbestimmung. Freilich ist die Berechnung ziemlich kompliziert, was mittlerweile niemanden mehr erstaunt.
So gehts: Wenn der Mann die Rente aufschiebt und die Frau die Rente mit 64 bezieht, so wird die Rente der Frau plafoniert – trotz Rentenaufschub des Mannes. Sie erhält die Hälfte des maximalen Betrags von 3555 Franken, also 1778 Franken.
Sobald aber der Mann die aufgeschobene Rente bezieht, werden die Renten neu berechnet. Doch der Aufschubzuschlag von zum Beispiel 31,5 Prozent berechnet sich nicht auf der maximalen Vollrente von 2370 Franken, sondern auf der plafonierten Einzelrente von 1778 Franken. 31,5 Prozent von 1778 Franken ergibt einen Betrag von 560 Franken. Der Mann erhält also ab 70 eine Rente von 2338 Franken: 1778 plus 560 Franken. Zusammen mit der Rente der Frau (1778 Franken) ergibt das eine Summe von 4116 Franken pro Monat.
Kurz: Beziehen Frau und Mann die Rente ab dem offiziellen Rentenalter von 64 beziehungsweise 65 Jahren, gibts zusammen 3555 Franken. Falls der Mann die Rente erst mit 70 bezieht; so gibts in fünf Jahren monatlich 4116 Franken. Das ergibt ein Plus von nur noch 15,8 Prozent.
In diesem Beispiel habe ich bewusst die ordentliche Rentenerhöhung ausser Acht gelassen, die sich während der fünfjährigen Aufschiebdauer ergeben dürfte. Ich meine damit die Anpassung der Rente an die Teuerung. Denn mit jeder Rentenerhöhung werden auch die aufgeschobenen monatlichen Rentenbeträge erhöht. Dies nur zur Präzisierung.
Aber aufgepasst: Auch die aufgeschobene Rente muss angemeldet werden – gopfgopf und zwar bis ein Jahr nach Erreichen des ordentlichen Rentenalters. Beim Verpassen dieser Frist wird rückwirkend die Summe all der Renten ausbezahlt, auf die man seit der ordentlichen Pensionierung Anspruch hatte.