Der Bundesrat hat am Mittwoch die Renten von AHV und IV gemäss dem im AHV-Gesetz vorgeschriebenen Mischindex angepasst. Alle zwei Jahre geprüft werden muss, ob die Renten an die Teuerung und die Entwicklung der Löhne angepasst werden müssen. Die Empfehlung der eidgenössische AHV/IV-Kommission wird berücksichtigt.

Im laufenden Jahr wird laut der Mitteilung des Bundesrates von einer Teuerung von 3 Prozent und einer Lohnerhöhung um 2 Prozent ausgegangen, daher der Mischindex von 2,5 Prozent. Die Teuerung werde damit beinahe vollständig ausgeglichen, so der Bundesrat. Letztmals wurden die Renten für das Jahr 2021 angepasst.

Auf dem Tisch liegt aber die Forderung nach einem vollständigen Teuerungsausgleich bei AHV- und IV-Renten sowie den Ergänzungs- und Überbrückungsleistungen. In den Räten sind dazu drei Motionen hängig. Auch wird eine tiefere Teuerungs-Schwelle für die vorzeitige Anpassung der Renten gefordert - derzeit ist sie bei von 4 Prozent.

Werden diese Vorstösse in der Wintersession verabschiedet, könnte das Gesetz in der Frühjahrssession dringlich verabschiedet werden, schreibt der Bundesrat. Die höheren Renten könnten dann rückwirkend auf den 1. Januar ausbezahlt werden.

Keine Änderung bei Mindestzins von Pensionskassen

Pensionskassen müssen Vorsorgeguthaben von Versicherten auch im kommenden Jahr zu mindestens einem Prozent verzinsen. Der Mindestzinssatz in der beruflichen Vorsorge wird nicht verändert, wie der Bundesrat am Mittwoch mitteilte.

Er sei darüber informiert worden, dass auf eine Überprüfung in diesem Jahr verzichtet werde, hiess es im Communiqué. Insgesamt sei die Beibehaltung trotz der Rückschläge im laufenden Jahr bei Erträgen aus Aktien und Immobilien gerechtfertigt.

Die Landesregierung muss den BVG-Mindestzinssatz laut Gesetz mindestens alle zwei Jahre überprüfen. Sie wird dies nach eigenen Angaben im kommenden Jahr tun.

Auch die eidgenössische Kommission für die berufliche Vorsorge hatte sich Ende August dafür ausgesprochen, den Satz bei einem Prozent zu belassen.

(AWP)