Die Entscheidungen sind nicht endgültig und können beim Bundesgericht angefochten werden.

Am 12. Mai 2020 hatte die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) das vier Jahre zuvor eingereichte Amtshilfegesuch der französischen Behörden für öffentliche Finanzen (DGFiP) formell angenommen. Die Anfrage betraf die Identifikationsdaten der Inhaber von 40'379 UBS-Konten. Seine Zulässigkeit wurde am 26. Juli 2019 vom Bundesgericht endgültig anerkannt.

Die fünf Mandanten fochten die Annahme des Amtshilfeersuchens durch die ESTV vor dem Bundesverwaltungsgericht an. Sie behaupteten, dass ihr Recht auf Anhörung verletzt worden sei und dass der französische Antrag einen sogenannten Fischzug ("fishing expedition") - also eine Verwertung von Zufallsfunden - darstelle.

In den drei am Donnerstag veröffentlichten Urteilen stellt das Bundesverwaltungsgericht von vornherein klar, dass es an die vom Bundesgericht im Juli 2019 getroffenen Feststellungen gebunden ist. Dieses hatte bereits festgestellt, dass der französische Antrag die formalen Voraussetzungen für Amtshilfe erfüllt.

Die St. Galler Richter weisen zudem darauf hin, dass die Frage der "fishing expedition" bereits höchstrichterlich entschieden sei. Dasselbe gelte für die Relevanz der angeforderten Informationen im Hinblick auf das von der DGFiP verfolgte Ziel. Die Tatsache, dass sich die DGFiP auf Listen aus den Jahren 2006 und 2008 stütze, um Informationen für die Jahre 2010 bis 2015 zu erhalten, sei kein Indiz für eine "fishing expedition".

Diebstahl einer Daten-CD

Die Beschwerdeführer argumentierten zudem, dass dem Ersuchen eine in der Schweiz strafbare Handlung zugrunde liege, nämlich der Verkauf einer gestohlenen Daten-CD an das deutsche Bundesland Nordrhein-Westfalen im Jahr 2012. Auf dieser Grundlage konnte die Staatsanwaltschaft Bochum Durchsuchungen in mehreren UBS-Filialen anordnen.

Für das Bundesverwaltungsgericht lässt dieser Umstand allein nicht den Schluss zu, dass Frankreich böswillig gehandelt hat. Auch wenn es in der Schweiz verwerflich sei, bestehe kein ausreichender Kausalzusammenhang zwischen dieser Straftat und dem Auskunftsersuchen, urteilte das Gericht. Das Auskunftsersuchen stützte sich auf zahlreiche Ermittlungen, die von den deutschen Behörden in der Folgezeit durchgeführt worden seien, insbesondere auf Durchsuchungen.

(AWP)