Viele Arbeitnehmerinen und Arbeitnehmer haben in der Schweiz seit Beginn der Corona-Pandemie Erfahrung mit Homeoffice gemacht - freiwillig, vom Arbeitgeber dazu "ermuntert" oder auch schlichtweg verordnet. Mit den ins Haus geflatterten Steuerformularen oder dem Zugangscode zur Online-Steuererklärung bekommt das Thema eine zusätzliche Brisanz. Denn viele Steuerpflichtige fragen sich aktuell: Soll und kann ich die Homeoffice-Kosten in der Steuererklärung vom Einkommen abziehen?
Hier wichtige Punkte, wie Steuerpflichtige ihre Abzüge optimieren und was speziell im Corona-Jahr zu beachten ist.
1. Berufskosten - die Tücken des Homeoffice
Für berufsbedingte Fahrkosten mit privaten und öffentlichen Verkehrsmitteln können Steuerpflichtige bei der direkten Bundessteuer maximal 3000 Franken abziehen, Kantone kennen meist höhere Limiten. Bei der auswärtigen Verpflegung gilt ein pauschaler Steuerabzug von 15 Franken pro Tag - maximal 3200 jährlich. Verbilligt der Arbeitgeber jedoch das Essen, ist nur der halbe Abzug von 7,50 Franken zulässig.
Bei der Bundessteuer können für die übrigen Berufskosten pauschal drei Prozent des Nettolohns abgezogen werden. Alternativ bietet sich die Geltendmachung der tatsächlich angefallenen Kosten an. Und hier kommt nun das Homeoffice ins Spiel.
Folgende drei Bedingungen müssen für einen "Homeoffice-Abzug" erfüllt sein: |
1. Der Arbeitnehmer muss regelmässig einen wesentlichen Teil der beruflichen Arbeit zuhause erledigen - in der Regel 40 Prozent. |
2. Der Arbeitgeber stellt ihm keinen geeigneten Arbeitsplatz zur Verfügung. |
3. Der Arbeitnehmer muss über einen Raum verfügen, der ausschliesslich oder vorwiegend als Homeoffice dient und nicht zu privaten Zwecken benützt wird. |
Zumindest die ersten beiden Bedingungen stellen im Corona-Jahr kein grosses Hindernis dar. Die Homeoffice-Empfehlung des Bundesrates hat den Weg dafür freigemacht. Sollten die Arbeitnehmer zusätzlich über ein separates Arbeitszimmer verfügen, sind die Kriterien zur Geltendmachung der Homeoffice-Kosten wie Miete, Beleuchtung oder Reinigung erfüllt. Laptop, Monitore und Internet sind abzugsfähig, sofern diese nicht vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellt werden.
Etwas diffuser ist die Situation in den Kantonen. Manche gewähren in der Corona-Lage generell einen Abzug für Homeoffice-Kosten, falls die dritte Bedingung erfüllt ist. Bern und Obwalden verlangen aber eine Bestätigung des Arbeitgebers. Die Berechnung der privaten Arbeitszimmerkosten unterscheiden sich von Kanton zu Kanton. Wichtig dabei: Die Steuerbehörden werden dann die Fahrtkosten zum Arbeitsplatz und die auswärtigen Verpflegungskosten bei Homeoffice entsprechend kürzen.
Kantone wie Zürich gewähren denn auch anstelle von Homeoffice-Kosten weiterhin Abzüge für die Verpflegung und die Fahrt ins Büro. Es gilt daher: Die Geltendmachung der effektiven Homeoffice-Kosten für Steuerpflichtige lohnt sich nur dann, sofern diese die Berufskostenpauschale übersteigen und eine allfällige Kürzung der Verpflegungs- und Fahrtkosten wettmachen. Ein Nachweis ist jedoch notwendig.
Von Corona nicht betroffen sind die berufsbezogenen Aus- und Weiterbildungskosten. Diese sind steuerlich abzugsfähig, wenn der Steuerpflichtige das 20. Altersjahr vollendet hat und über einen ersten Abschluss auf der so genannten Sekundarstufe II verfügt. Der Maximalabzug beträgt 12’000 Franken beim Bund und bei den meisten Kantonen.
2. Vermögensverwaltungskosten - Negativzinsen abzugsfähig
Das Ausfüllen des Wertschriftenverzeichnisses in der Steuererklärung ist für viele der zeitaufwändigste Teil der Steuererklärung. Oftmals ist es daher lohnend, bei der Bank ein Steuerverzeichnis zu bestellen. Die dadurch anfallenden Kosten sind in den meisten Kantonen als Vermögensverwaltungskosten vom steuerbaren Einkommen abziehbar. Von Vorteil ist die Online-Steuererklärung: Die Daten des Vorjahres werden automatisch in die neue Steuererklärung importiert. Falls Steuerpflichtige dennoch das Wertschriftenverzeichnis selbst anlegen wollen, ist dieser Ratgeber hilfreich.
Abzugsfähig sind Depotgebühren, Schrankfach- und Safegebühren sowie Inkassospesen für Coupons. Negativzinsen, die immer mehr Banken auf Sparkonten und Kontokorrenten belasten, anerkennen die Steuerbehörden ebenfalls an. In einigen Kantonen können Steuerpflichtige alternativ pauschal von der Gesamtsumme des Wertschriftenvermögens 0,5 bis 3 Promille als Vermögensverwaltungskosten deklarieren.
3. Liegenschaften - Hohe Hypothek ein Plus
Für Eigenheimbesitzer fallen in der Steuerrechnung die Kosten für den Gebäudeunterhalt stark ins Gewicht. Denn Unterhaltskosten, Versicherungsprämien und Verwaltungskosten, die den Wert der Immobilie erhalten, aber nicht vermehren, dürfen angegeben werden. Eine Ausnahme sind Energiesparmassnahmen. Anstelle der effektiven Kosten, die exakt dokumentiert werden müssen, kann aber auch ein Pauschalabzug von 10 bis 20 Prozent des Eigenmietwerts geltend gemacht werden - ist von Kanton zu Kanton unterschiedlich.
Wertvermehrende Investitionen sind dann abzugsfähig, wenn es zu einem Immobilien-Verkauf kommt. Auf der anderen Seite fällt eine Grundstückgewinnsteuer an, wenn beim Verkauf ein Gewinn gemacht wird. Die bezahlten Hypothekarzinsen darf ein Immobilienbesitzer als Schuldzinsen vollumfänglich vom steuerbaren Einkommen abziehen. Je nach Höhe der Hypothek kann dies Ihre Steuerrechnung bedeutend entlasten. Aus rein steuerlicher Sicht ist es deshalb sinnvoll, dass eine Hypothek möglichst hoch ausfällt.
Wenn die Kinder ausziehen oder der Ehepartner stirbt, stehen Zimmer vielfach leer. Beim Bund sowie in manchen Kantonen darf man nicht mehr gebrauchte und leerstehende Zimmer vom Eigenmietwert abziehen. Der Abzug gilt allerdings nur dann, wenn die Räume dauerhaft ungenutzt sind.
4. Krankheitskosten - Planung lohnt sich
Die Kosten für selbst bezahlte Arzt- und Zahnarztbesuche sind abzugsfähig vom steuerbaren Einkommen. Dazu muss ein bestimmter Anteil am Nettoeinkommen erreicht werden - dieser Anteil liegt je nach Kanton zwischen 2 bis 5 Prozent. Bei grösseren planbaren Eingriffen kann es sich zudem lohnen, diese im selben Kalenderjahr anzusetzen.
5. Versicherungsprämien
Krankenkassenprämien, wie auch Auslagen für die Unfall-, Lebens- und Rentenversicherung, sind steuerlich abzugsfähig. Allerdings gibt es kantonal unterschiedliche Höchstgrenzen. Bei der direkten Bundessteuer liegt diese zum Beispiel bei 1’700 Franken für Versicherungsprämien, bei Verheirateten und bei eingetragenen Partnerschaften bei 3’500 Franken.
6. Spenden
Bei der direkten Bundessteuer und in den meisten Kantonen darf man Spenden an gemeinnützige Institutionen im Umfang von bis zu 20 Prozent des Nettoeinkommens in Abzug bringen. Dies gilt allerdings nur für Spenden an steuerbefreite Institutionen und Hilfswerke. Viele Kantone akzeptieren zudem auch Abzüge von Beiträgen an Parteien und Gewerkschaften.
7. Einzahlungen in die Säule 3a und in die Pensionskasse
Alle Erwerbstätigen haben die Möglichkeit, einen bestimmten Betrag pro Jahr auf das Vorsorgekonto 3a bei ihrer Bank oder ihrer Versicherung einzubezahlen. Dieser Beitrag kann in der Steuererklärung als Abzug vom steuerbaren Einkommen erfasst werden. Das Gleiche gilt für freiwillige Einzahlungen in die Pensionskasse.
8. Kinderkosten – Fremdbetreuung, Kinderabzug und Unterhalt
Eltern können die nachgewiesenen Kosten für die Betreuung von Kindern durch Tagesmütter oder Krippen abziehen. Bei der direkten Bundessteuer beträgt der Maximalbetrag 10’100 Franken im Jahr pro Kind - bis zum Alter von 14 Jahren. Bei den Kantonssteuern variieren sowohl der Betrag des maximalen Fremdbetreuungsabzugs als auch die Bedingungen und die Alterslimite.
Der Kinderabzug von 6500 Franken bei der Bundessteuer wird für jedes minderjährige, erwerbsunfähige oder in schulischer beziehungsweise beruflicher Ausbildung stehende Kind gewährt. Die steuerpflichtige Person muss aber den Unterhalt zur Hauptsache bestreiten. Auf kantonaler Eben unterscheiden sich die Kinderabzüge stark.
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