Die Bürgschaft wird zu 65 Prozent vom Bund und zu 35 Prozent vom Kanton oder vom Kanton vermittelten Dritten getragen. Der insgesamt verbürgte Betrag darf dabei höchstens einem Drittel der laufenden Kosten von 2019 des Startups entsprechen, heisst es vom Seco weiter. In begründeten Fällen könne der Kanton in seiner Beurteilung davon abweichen.
Der Bundesrat hatte am 22. April entschieden, aussichtsreiche Startups mit Corona-bedingten Liquiditätsengpässen über das Bürgschaftswesen zu unterstützen. Die vom Bund anerkannten Bürgschaftsorganisationen sollen Startups einen leichteren Zugang zu Bankkrediten verschaffen.
Eine vom Kanton bezeichnete Stelle prüft laut Seco die Voraussetzungen und leitet ihre Beurteilung des Bürgschaftsantrags an die zuständige Bürgschaftsorganisation weiter. Diese entscheidet dann unter Berücksichtigung der Beurteilung durch die kantonale Stelle abschliessend über die Bürgschaft. Auf dieser Grundlage könne das Unternehmen bei einer beliebigen Bank einen verbürgten Kredit beantragen.
Berechtigt sind Startups mit Sitz in einem teilnehmenden Kanton und Gründung nach dem 1.1. 2010, aber vor dem 1. 3. 2020, Aktiengesellschaften (AG) und Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbH) mit Sitz in der Schweiz, Startups, die nicht dem Landwirtschaftsbereich zugeordnet sind, Startups, die sich nicht in einem Konkurs- oder Nachlassverfahren oder in Liquidation befinden sowie Startups, die aufgrund der Covid-19-Pandemie wirtschaftlich erheblich beeinträchtigt sind und unter Liquiditätsengpässen leiden.
Die Liquiditätshilfe biete keinen Ersatz für Finanzierungsrunden, heisst es vom Seco.
(AWP)