Diese gelten für die ganze Schweiz, berücksichtigen jedoch die Lage vor Ort: Sportanlässe, kulturelle Veranstaltungen, Kongresse und andere Veranstaltungen werden bewilligt, wenn es die epidemiologische Lage im Kanton oder in der Region erlaubt. Zudem muss der betreffende Kanton über die nötigen Kapazitäten für Contact Tracing verfügen.
Grundsätzlich gilt bei Grossveranstaltungen eine Sitzpflicht. Stehplätze dürfen nur ausnahmsweise bewilligt werden, etwa bei Ski- oder Radrennen im Freien oder bei Dorffesten im Freien.
Die Veranstalter müssen dem Kanton eine Risikoanalyse und ein Schutzkonzept vorlegen. Darin muss unter anderen geregelt sein, wie die Personenströme gelenkt werden, wie die Kontaktangaben korrekt erhoben werden können oder ob eine Maskenpflicht gilt.
Kein Alkoholverbot
Spezielle Regeln hat der Bundesrat für Spiele der nationalen Eishockey- und Fussball-Profiligen beschlossen. Diese werden schweizweit einheitlich beurteilt und bewilligt. Es gelten deshalb auch detailliertere Schutzkonzepte als für andere Grossveranstaltungen.
In den Stadien sind nur Sitzplätze erlaubt, es gilt eine Maskenpflicht. In geschlossenen und auch in Freiluftstadien dürfen höchstens zwei Drittel der Plätze besetzt werden. Wie stark ein Stadion im Einzelfall belegt werden darf, überlässt der Bundesrat den Bewilligungsbehörden. Platzkontingente für Gästefans sind nicht erlaubt.
Essen und Getränke dürfen nur im Sitzen konsumiert werden. Auf ein striktes Alkoholverbot in den Stadien hat der Bundesrat verzichtet. Der Verkauf und der Konsum muss aber soweit beschränkt werden, dass die Einhaltung des Schutzkonzepts durch die Zuschauerinnen und Zuschauer nicht gefährdet wird. Die Veranstalter müssen dafür sorgen, dass die Fans die Regeln einhalten und allfällige Verstösse geahndet werden.
Schrittweise Lockerung
Grossanlässe werden von den Kantonen bewilligt. Diese können eine Bewilligung widerrufen oder zusätzliche Auflagen machen, wenn sich die epidemiologische Lage verschlechtert. Der Bundesrat betont, dass die Veranstalter die öffentliche Hand in diesem Fall nicht haftbar machen können.
Wegen der Corona-Pandemie hatte der Bundesrat am 28. Februar sämtliche Grossveranstaltungen verboten. Seither wurden die Massnahmen schrittweise gelockert: Seit dem 6. Juni sind Veranstaltungen mit bis zu 300 Personen erlaubt, seit dem 22. Juni solche mit bis zu 1000. Am 12. August hatte der Bundesrat beschlossen, dass ab Oktober auch Grossveranstaltungen mit über 1000 Personen wieder möglich sein sollen.
(AWP)