Hintergrund ist ein Fall aus Deutschland. Bei einem Flug von Köln-Bonn zur griechischen Insel Kos kam es zu einer Verspätung von drei Stunden und 49 Minuten. Diese Verspätung war auf mehrere Gründe zurückzuführen, hauptsächlich aber auf einen Mangel an Personal für die Gepäckverladung in Köln-Bonn. Mehrere Passagiere hatten ihre Ansprüche auf Schadenersatz daraufhin an Flightright abgetreten. Das Unternehmen klagte gegen die Fluggesellschaft TAS und machte geltend, dass diese für die Verspätung verantwortlich sei und das auch nicht durch aussergewöhnliche Umstände gerechtfertigt werden könne.

Nach EU-Recht muss eine Airline bei Verspätungen von mehr als drei Stunden keinen Schadenersatz zahlen, wenn sie nachweisen kann, dass die Verspätung auf «aussergewöhnliche Umstände» zurückzuführen ist.

Daher fragte das deutsche Gericht den EuGH, ob ein Mangel an Flughafenpersonal ein solcher aussergewöhnlicher Umstand sein könne, und die Airline daher keinen Schadenersatz zahlen müsste. Ja, entschieden die Richter in Luxemburg nun: Hat der Flughafen zu wenig Personal für die Gepäckverladung, kann es sich um einen «aussergewöhnlichen Umstand» handeln. Ein solcher Umstand liege vor, wenn das Ereignis erstens kein Teil der normalen Tätigkeit der Fluggesellschaft sei und zweitens von ihr nicht beherrscht werden könne, so die Richter am höchsten europäischen Gericht.

Ob das im konkreten Fall so war, muss nun das Landgericht in Köln beurteilen. Der EuGH setzte aber Grenzen: TAS muss unter anderem nachweisen, dass sich der Personalmangel nicht vermeiden liess und Massnahmen ergriffen wurden, um eine Flugverspätung zu verhindern./rew/DP/men

(AWP)