Der Stiftungsrat des Garantiefonds habe diese Sonderregelung beschlossen, um die Zeit zwischen dem Konkurs der FTI Touristik GmbH in Deutschland am 3. Juni 2024 und einem allfälligen Konkurs der FTI Touristik AG in der Schweiz zu überbrücken, wie der Fonds am Freitag mitteilte. Er will damit die Kunden in «dieser schwierigen, anspruchsvollen und unübersichtlichen Zeit unterstützen».
Konkret übernimmt der Garantiefonds die vom Endkunden - direkt oder über einen Vermittler - getätigten Zahlungen an die FTI Touristik AG für Pauschalreise-Buchungen, die von FTI nach dem 3. Juni storniert wurden und nicht rechtzeitig vor dem Konkurs erstattet werden konnten. Dasselbe gilt für nicht durchgeführte Pauschalreisen ab dem Konkurs der FTI Touristik GmbH vom 3. Juni.
Ausserdem komme der Garantiefonds für Kosten des Aufenthalts oder der Rückreise auf, die Endkunden direkt vor Ort an der Destination für Pauschalreisen der FTI Touristik AG nach dem Konkurs der FTI Touristik GmbH am 3. Juni bezahlt haben. Diese Garantien gelten für alle Reisebüros und Kunden mit einer durch den Schweizer Reiseverband (SRV) anerkannten Kundengeldabsicherung, sofern die jeweiligen Forderungen berechtigt und nachweisbar sind.
Spezielle Regelungen gelten zudem für Reisebüros, die nur am Garantiefonds teilnehmen. Für Kunden von Reisebüros ohne SRV-anerkannte Kundengeldabsicherung gelten diese Sonderregelungen nicht. Sie erhalten erst ab dem tatsächlichen Konkursdatum der FTI Touristik AG Schutz.
Selber bezahlen müssen die Kunden auch Mehrkosten, die bei der Umbuchung auf einen anderen Veranstalter anfallen, heisst es weiter.
cf/cg
(AWP)