Die Berufungskammer hält in ihrer Kurzbegründung fest, die Unrechtmässigkeit einer laut Bundesanwaltschaft widerrechtlichen Geld-Transaktion habe nicht belegt werden können. Deshalb fehle es sowohl für die dem Ex-CEO zur Last gelegten qualifizierten Geldwäscherei als auch für die Strafbarkeit des Unternehmens der Bank an der notwendigen Vortat.
Die Bundesanwaltschaft hatte im Rahmen der Verhandlung im vergangenen Monat für den Banker eine Freiheitsstrafe von 21 Monaten und eine Geldstrafe von 90 Tagessätzen gefordert - beides bedingt. Die Strafkammer des Bundesstrafgerichts hatte den Mann Ende 2021 freigesprochen. Sie kam zum Schluss, dass der Banker als Tatwerkzeug eingesetzt worden sei.
Die Bank, die heute Falcon Private AG heisst, wurde hingegen wegen der mangelnden Massnahmen zur Geldwäscherei-Bekämpfung zu einer Busse von 3,5 Millionen Franken verurteilt und sollte eine Ersatzforderung von rund 7 Millionen Franken leisten. Auch sie ist nun freigesprochen.
Die Berufungskammer bejaht jedoch - wie die Vorinstanz - eine strafrechtlich relevante Desorganisation von "gewisser Tragweite" innerhalb der Bank.
Gelder aus den Arabischen Emiraten
Die Bundesanwaltschaft (BA) hatte den heute 67-jährigen Ex-Banker angeklagt, weil er in der Zeitspanne von 2012 bis 2016 Gelder für den aus den Arabischen Emiraten stammenden Geschäftsmann Khadem al-Qubaisi gewaschen haben soll.
Ausgangspunkt des Straf-Verfahrens war der Verkauf von Aktien der Unicredit aus dem Depot von Qubaisi und gewisse Rechte, die monetären Wert gehabt haben sollen. Aktien und Rechte wurden zu einem übersetzten Preis an die Aabar Luxembourg verkauft. Diese ist eine Tochter der Investmentgesellschaft Aabar Investments mit Sitz in Abu Dhabi in den Vereinigten Arabischen Emiraten. Letztere war wiederum die Eigentümerin der Falcon Bank.
Qubaisi war zum Verkaufszeitpunkt als Verwaltungsrats-Präsident der Aabar Investments beziehungsweise als Geschäftsleiter der Aabar Luxembourg diesen Unternehmen gegenüber verpflichtet. Die Strafkammer war zum Schluss gelangt, dass Qubaisi offiziell nicht als Aktienverkäufer aufgetreten sei und deshalb gegen die Geschäftsinteressen der Aabar gehandelt habe. Damit habe er sich der qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung schuldig gemacht.
Der Verkaufserlös von 210 Millionen Euro für die besagte Transaktion wurde auf ein Konto der Falcon Bank bei einer Bank in Brüssel überwiesen. 61 Millionen davon gingen daraufhin auf ein Nummernkonto von Qubaisi bei der Falcon Bank. 133 Millionen wurden in ein Konstrukt eingebunden, bei dem Qubaisi als Berechtigter nicht mit Namen auftauchte. Von diesem Vehikel aus wurde das Geld an weitere Firmen verliehen oder weitergeleitet.
Die Falcon und der Ex-CEO waren bei der Umsetzung des Aktien-Verkaufs mitbeteiligt. Der CEO war damals auch der Kundenberater von Qubaisi - eine Funktionsvermischung, die den reglementarischen Vorgaben für eine Bank widerspricht.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig und kann beim Bundesgericht angefochten werden. (Urteil CA.2022.12)