Ab dem 1. Oktober müssen Vermietende für den bisherigen Mietzins neu die zuletzt geltenden Werte für den Referenzzinssatz und für die Teuerung angeben. Der Bundesrat hat am Freitag die geänderte Verordnung über die Miete und Pacht von Wohn- und Geschäftsräumen auf diesen Zeitpunkt hin in Kraft gesetzt.
Die Anpassung ermöglicht es Mieterinnen und Mietern, den Anfangsmietzins besser einzuschätzen und zu beurteilen, ob es Gründe für eine Anfechtung gibt, wie die Landesregierung mitteilte. Die Entwicklung des Referenzzinssatzes und der Teuerung könne unter Umständen ein Hinweis auf die Missbräuchlichkeit des Anfangsmietzinses sein.
Viele Betroffene
Die Neuerung gilt nur in Kantonen, die eine Formularpflicht für die Vermietung von Wohnräumen eingeführt haben. Betroffen sind die Kantone Basel-Stadt, Freiburg, Genf, Luzern, Zug und Zürich sowie bestimmte Gemeinden oder Bezirke in Neuenburg und in der Waadt. Diese Kantone können bei Wohnungsmangel die Verwendung des Formulars beim Abschluss eines neuen Mietvertrags für obligatorisch erklären.
Bis zum 1. Oktober müssen diese Kantone die eigenen Formulare zur Mitteilung des Anfangsmietzinses entsprechend den neuen Vorgaben anpassen sowie die aktualisierten Formulare von privaten Vermieterinnen und Vermietern überprüfen und genehmigen. Wird nach diesem Zeitpunkt weiterhin das alte Formular ohne die neuen Angaben verwendet, könnte der Mietvertrag hinsichtlich der Höhe des Anfangsmietzinses als ungültig betrachtet werden.
Im Auftrag des Parlaments passt der Bundesrat zudem die Mitteilung von gestaffelten Mietzinserhöhungen - sogenannten Staffelmieten - an. Bei Staffelmieten wird schon im Voraus festgelegt, in welchem Umfang sich die Miete zu bestimmten Zeitpunkten erhöht. Ab Oktober soll dafür die schriftliche Form ausreichen. Bisher musste ein amtliches Formular verwendet werden.
Drei Punkte von Vier-Punkte-Plan gestrichen
Andere Massnahmen zur Mietzinsdämpfung waren in der Vernehmlassung umstritten. Sie werden laut dem Bundesrat vorerst nicht weiterverfolgt.
Ursprünglich geplant war etwa, dass allgemeine Kostensteigerungen nicht mehr pauschal auf die Mieterschaft überwälzt werden dürfen. Neu sollte ein tatsächlicher Mehraufwand der Vermieterschaft nachgewiesen werden müssen, wie es auch das Bundesgericht handhabt.
Beim Anfechten von Mietzinserhöhungen sollten zudem auch absolute Kostenkriterien wie ein übersetzter Ertrag oder die Orts- und Quartierüblichkeit vorgebracht werden können. Und schliesslich sollte zum Ausgleich der Teuerung auf dem Eigenkapital der Mietzins neu um höchstens 28 Prozent und nicht mehr um 40 Prozent der Steigerung des Landesindexes der Konsumentenpreise erhöht werden dürfen.
Schwierige Lösungsfindung
Die Landesregierung hat jedoch das zuständige Wirtschaftsdepartement beauftragt, das geltende Modell des Bundesamtes für Wohnungswesen (BWO) für die Berechnung der Mietzinsen und die damit verbundenen Regeln für Mietzinsanpassungen insgesamt zu überarbeiten. Das Modell stammt aus den 1980er-Jahren und gilt als überholt.
Insgesamt tut sich die Politik schwer damit, wirksame Massnahmen gegen steigende Mieten zu ergreifen. Die bürgerliche Parlamentsmehrheit und der Bundesrat wollen nicht übermässig in Vertragsverhältnisse eingreifen oder gar Investitionen im Wohnungsmarkt hemmen. Auf der anderen Seite sind auch neue Regeln zugunsten der Vermieterschaft schwierig durchzubringen. Im vergangenen Herbst sagte die Stimmbevölkerung Nein zu zwei Mietrechtsvorlagen.
Am Freitag trat auch der Nationalrat auf die Bremse. Er will die Anfechtung der Anfangsmiete nicht erschweren und hat ohne Gegenantrag beschlossen, eine entsprechende parlamentarische Initiative abzuschreiben. Fortgeführt werden sollen dagegen Arbeiten dazu, Mieterhöhungen aufgrund von Orts- und Quartierüblichkeiten zu vereinfachen.
(AWP)