Grundsätzlich gibt es vier Varianten, wie ein Erblasser seinen Kindern zu Lebzeiten die Erbschaft überlassen kann. Die ideale Variante für den Nachlass hängt vom Verwendungszweck des Erben und seiner individuellen Situation sowie der des Erblassers ab.

Erbvorbezüge: Man kann jederzeit einem Kind einen Erbvorbezug gewähren. Im Gegensatz zum Darlehen ist der Erbvorbezug unabänderlich. Das heisst, dass die Tochter oder der Sohn nicht zur Rückzahlung verpflichtet sind, selbst wenn die Eltern später in finanzielle Schwierigkeiten geraten sollten. Auch müssen die begünstigten Erben keinen Zins entrichten. Man kann theoretisch auch nur die Tochter mit dem Erbvorbezug begünstigen und ihr so eine Starthilfe für die Übernahme eines Geschäfts leisten. Selbst wenn ein Kind leer ausgeht, kann dieses sich nicht gegen die Benachteiligung wehren.

Allerdings muss der Erblasser oder die Erben zur Sicherstellung des gesetzlichen Pflichtteils die vorbezogenen Gelder oder Immobilien bei einer späteren Erbteilung in die Erbmasse einrechnen. Der Pflichtteil beträgt für direkte Nachkommen drei Viertel des gesetzlichen Erbanspruchs, für jeden Elternteil die Hälfte des gesetzlichen Erbanspruchs, für den überlebenden Ehegatten, die eingetragene Partnerin oder den eingetragenen Partner die Hälfte des gesetzlichen Erbanspruchs.

Erbvorbezüge unterliegen der Erbschaftssteuer. Schuldner dieser Steuer ist der Erbe oder der Vermächtnisnehmer. Sind mehrere Erben vorhanden, stellt sich das Problem der Haftung für die Erbschaftssteuer, was je nach Kanton unterschiedlich gehandhabt wird. Der Bund erhebt momentan weder Erbschaftssteuer noch Schenkungssteuer. Erhoben wird die Steuer in dem Kanton, in dem der Schenkende beziehungsweise der Erblasser lebt oder gewohnt hat. Ehepartner sind in der ganzen Schweiz von der Steuer befreit, und auch direkte Nachkommen gehen in den meisten Kantonen steuerfrei aus. Nichtverwandte müssen hingegen relativ hohe Steuern bezahlen.

Die Steuersätze sind zudem in den einzelnen Kantonen sehr unterschiedlich. Mit gestaffelten Erbvorbezügen der Progression ein Schnippchen zu schlagen, ist kaum möglich. Die Steuerbehörden rechnen Vermögensübertragungen an dieselbe Person zusammen, auch wenn sie über mehrere Jahre verteilt sind. Einige Kantone beschränken die Aufrechnung allerdings auf die letzten fünf (Bern) oder zehn Jahre (Baselland). Auch Steuerfreibeträge gelten in der Regel pro Person nur einmal (Mehr Informationen zu Erbvorbezügen mit Fallbeispiel auf der Website des cash-Pensionscoaches).


Schenkung: Schenken macht Freude. Doch das Wohlwollen im familiären Rahmen stösst oft an seine Grenzen, wenn keine klaren Abmachungen getroffen werden. Rechtlich definiert sich die Schenkung als "lebzeitige unentgeltliche Zuwendung eines Vermögenswertes". Die beschenkte Person hat dafür also keine Gegenleistung zu entrichten.

Vermacht man etwa eine grössere Summe an die Tochter, um sie bei der Weiterbildung zu unterstützen, so besitzt diese Schenkung einen sogenannten Ausstattungscharakter, weil sie der Existenzverbesserung dient. Schenkungen mit "Ausstattungscharakter" müssen beim Tod der Eltern mit den anderen Erben ausgeglichen werden. So könnte der Bruder, der keine Weiterbildung macht und deshalb keine Schenkung von den Eltern bekommt, später mit einer Herabsetzungsklage die Hälfte der Schenkung für die Tochter einfordern. Häufig richten die Eltern ihren Kindern aber denselben Betrag aus.

Wie Erbvorbezüge muss man auch Schenkungen beim Erbgang berücksichtigen. Im Unterschied zu Erbvorbezügen können bei Schenkungen die Erben die unentgeltliche Zuwendung innerhalb der Fünfjahresfrist anfechten. Das gilt allerdings nicht für Gelegenheitsgeschenke im Wert von maximal 5000 Franken.

Wer eine Schenkung erhält, muss dafür Schenkungssteuern bezahlen. Die Tarife sind in der Regel identisch mit jenen der Erbschaftssteuern. Bei Vermögenswerten, die voraussichtlich stark an Wert gewinnen, kann sich eine frühzeitige Übergabe lohnen, da der Wertzuwachs bis zur Erbteilung nicht mehr von der Erbschaftssteuer erfasst wird (Mehr Informationen zur Schenkung).

Gemischte Schenkung: Der Verkauf einer Immobilie der Eltern an ein Kind unter dem Marktwert ist ein Beispiel für eine gemischte Schenkung. Die Differenz des Kaufpreises zum anfänglichen Verkehrswert gilt in diesem Fall als Schenkung. Beim Tod der Eltern muss dieser Betrag zusammen mit der Wertsteigerung der Immobilie gegenüber den Miterben ausgeglichen werden. Der Schenker kann den Begünstigten im Testament von der Ausgleichspflicht befreien, sofern die gesetzlichen Pflichtteile eingehalten sind.

Bei gemischten Schenkungen gerade im Fall von Immobilien kommt es aber häufig zu Zwietracht zwischen den Erbberechtigten - wenn also ein Teil der Zuwendung entgeltlich, der andere Teil unentgeltlich ist (Mehr Informationen zu gemischten Schenkungen).

Darlehen: Viele Eltern wissen nicht, dass sie ihre Nachkommen mit einem Darlehen in der künftigen Lebensplanung unterstützen können. Anstelle eines Erbvorbezugs können Eltern einem Kind also ein Darlehen gewähren.

Gegenüber dem Erbvorbezug oder der Schenkung weist das Darlehen sogar einige Vorteile auf. Wenn man als Eltern einen Nachkommen durch ein Darlehen unterstützt, verbleibt das Vermögen bei einem selber. So kann im Bedarfsfall der Betrag oder ein Teil davon jederzeit wieder zurückverlangt werden. Ein weiterer Pluspunkt: Weil mit dem Darlehen das Vermögen im Guthaben der Eltern verbleibt, sorgt es in der Regel für wenig Zwietracht unter den künftigen Erben.

Da das Vermögen bei der Person bleibt, die das Darlehen gewährt, muss der Darlehensgeber (also die Eltern) allfällige Zinsen als Einkommen und den Darlehensbetrag als Vermögen versteuern. Die Darlehensempfänger hingegen können die Darlehensschuld vom Vermögen und die Zinszahlung vom Einkommen abziehen (Mehr Informationen zu Darlehen).

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