JAGDGESETZ: Die definitiven Bestimmungen für die Regulierung der Wölfe treten am 1. Februar in Kraft. Das revidierte Jagdgesetz und die angepasste Jagdverordnung führen die präventive Regulierung des Wolfsbestands ein. Damit die Kantone von September bis Januar in den Wolfsbestand eingreifen können, bevor Schaden entstanden ist, muss ein Risiko für Nutztiere bestehen und Herdenschutzmassnahmen müssen umgesetzt sein.

Ganze Rudel können nur abgeschossen werden, wenn sie unerwünschtes Verhalten zeigen. Die minimale Anzahl Rudel pro Region darf aber nicht unterschritten werden. Von Juni bis August können die Kantone zudem schadenstiftende Wolfsrudel reaktiv regulieren, also nachdem Schaden entstanden ist. Die Kantone können neu auch einzelne Wölfe abschiessen, die eine Gefährdung für Menschen darstellen.

Es gelten auch neue Bestimmungen für die Biber. Ab Februar können die Kantone einzelne Biber schiessen, wenn sie erhebliche Schäden anrichten oder Menschen gefährden. Etwa dann, wenn durch Biberschäden Bäche überlaufen und Wiesen und Gebäude überschwemmt werden können.

TIERSCHUTZ: Auf Anfang Februar ist der gewerbliche Import von Welpen im Alter von unter 15 Wochen verboten. Damit soll der verantwortungslose Hundehandel aus dem Ausland eingedämmt werden. Die neue Regelung soll Online-Spontankäufen, über die solche Geschäfte oft laufen, entgegenwirken. Tiere unter 15 Wochen dürfen nur noch von privaten Halterinnen und Haltern eingeführt werden, die sie selbst bei einer Züchterin oder einem Züchter im Ausland abholen.

Im Nutztierbereich wird mit der Änderung der Tierschutzverordnung unter anderem das Kürzen des Schwanzes von Lämmern verboten. Eine neue Regelung soll der Branche zudem den Ausstieg aus dem Kükentöten ermöglichen. Für die Haltung und den Umgang mit Versuchstieren gelten ausserdem ab Februar geänderte Bestimmungen, die das Tierwohl erhöhen sollen. Die Pflicht zur Meldung von Versuchstieren wird ausgeweitet.

GASTGEWERBE: Ab dem 1. Februar werden die Mindestlöhne im Gastgewerbe um die durchschnittliche Jahresteuerung von 1,1 Prozent erhöht. Für Saisonverträge treten die Mindestlohnerhöhungen auf Beginn der Sommersaison in Kraft. Mitarbeitende ohne Berufslehre erhalten neu 3706 Franken pro Monat, zuvor waren es 3666 Franken. Bei Mitarbeitenden mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis steigt der Mindestlohn von 4470 Franken auf 4519 Franken. Eine Berufsprüfung garantiert eine Mindestlohnsteigerung von 5225 auf 5282 Franken.

FLUGBETRIEB: Die Swiss nimmt ab dem 1. Februar den Flugbetrieb nach Tel Aviv wieder auf. Bis auf Weiteres wird der Flug ohne Übernachtung für die Crews geplant. Die Swiss fliegt ab diesem Datum täglich mit einem Kurzstreckenflugzeug der Airbus A320-Familie von Zürich in die israelische Metropole, wie die Airline am Donnerstag mitteilte. Ab Februar nutzt die Swiss zudem den israelischen Luftraum wieder für Überflüge, während der Libanon weiter umflogen werde. Die Swiss hatte nach dem Terrorangriff der islamistischen Hamas auf Israel am 7. Oktober 2023 den Flugbetrieb nach Israel ein erstes Mal eingestellt. Der Flughafen Ben-Gurion in Tel Aviv wurde seither nur unregelmässig angeflogen.

(AWP)