Mitte März 2022 wurde der Beschwerdeführer auf die Liste der Personen gesetzt, die gemäss der vom Bundesrat verabschiedeten Ukraine-Verordnung sanktioniert werden.

Raschnikows Anwalt beantragte Ende Juni 2022 die Streichung. Er argumentierte im Wesentlichen, dass die erhobenen Vorwürfe nicht zutreffen und die verhängten Sanktionen gegen Schweizer Recht verstossen. Dies geht aus einem am Montag publizierten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts hervor.

Der Antrag wurde ein Jahr später vom Eidgenössischen Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF) abgelehnt. In seiner Begründung wies das WBF darauf hin, dass der Magnitogorsk-Konzern zig Milliarden Rubel an die russische Regierung zahle.

«Held der Arbeit»

Der Beschwerdeführer verfügt über ein Vermögen von mehr als 10 Milliarden US-Dollar und unterhielt eine «persönliche und enge Beziehung» zu Wladimir Putin, der ihm Ende 2022 den goldenen Stern als «Held der Arbeit der Russischen Föderation» verlieh, schrieb das WBF weiter.

Raschnikow habe grosse Mengen an Material für die russische Militärindustrie geliefert. Schliesslich soll die türkische Tochtergesellschaft von Magnitogorsk in den Diebstahl von ukrainischem Getreide verwickelt sein.

Das Bundesverwaltungsgericht hält fest, dass die Ablehnung des WBF weder gegen Bundesrecht verstösst noch eine Überschreitung des Ermessens darstellt. Sie beruhe auch nicht auf unrichtigen oder unvollständigen Feststellungen.

Die Gerichtskosten wurden auf 50'000 Franken festgesetzt. Dieser Entscheid ist nicht rechtskräftig. (Urteil B-4084/2024 vom 18.3.2025)

(AWP)