Wer sich Wohneigentum leisten will, muss meist tief in die Tasche greifen: Einerseits sind die Immobilienpreise in der Schweiz weiterhin auf einem hohen Niveau, andererseits wurden in den letzten Jahren auch die Eigenkapitalvorschriften zur Finanzierung von Immobilien verschärft.
Eine willkommene Finanzierungshilfe bietet dabei für viele das Guthaben aus der Pensionskasse. Solche Vermögen dürfen bis zu einer gewissen Höhe und unter bestimmten Bedingungen als Eigenkapital für selbstbewohntes Wohneigentum eingebracht werden. Dadurch minimiert sich einerseits zwar das Altersguthaben, andererseits wird durch den Vorbezug Geld in ein Haus oder eine Wohnung investiert.
Folgende Punkte sollten beim Vorbezug für den Kauf einer Liegenschaft unbedingt beachtet werden:
Immobilie muss selbst benutzt werden
Der Vorbezug muss für die Finanzierung von selbstgenutztem Wohneigentum verwendet werden. Die Finanzierung eines Zweitwohnsitzes oder einer Ferienwohnung ist nicht gestattet.
Mindestens 10 Prozent «echte» Eigenmittel notwendig
10 Prozent des Immobilienkaufpreises müssen durch «echte» Eigenmittel (Ersparnisse, Wertpapiere etc.) finanziert werden und dürfen nicht vom Pensionskassen-Vorbezug stammen. Für die restliche Finanzierung können Gelder aus der zweiten Säule eingesetzt werden. Normalerweise wird ein grösserer Teil der Finanzierung zusätzlich mit einer Hypothek bestritten.
Bezugsbeschränkung ab Alter 50
Bis Alter 50 darf das gesamte Guthaben in der Pensionskasse für den Hauskauf vorbezogen werden. Danach gibt es eine Beschränkung: Der maximal mögliche Vorbezug limitiert sich auf im Alter 50 vorhandene Altersguthaben oder die Hälfte des aktuellen Altersguthabens - je nachdem, welcher Betrag höher ist.
Bei Unterdeckung der Pensionskasse keine Zahlung garantiert
Je nach Pensionskassen-Reglement kann die Vorsorgeeinrichtung bei Unterdeckung die Auszahlung eines Vorbezugs einschränken oder gar ganz verweigern. Es lohnt sich, sich über die finanzielle Situation der Pensionskasse und über die genauen Bestimmungen im Pensionskassen-Reglement zu informieren.
Die Überweisung kann bis zu sechs Monate dauern
Ein Vorbezug muss rechtzeitig bei der Pensionskasse beantragt werden. Bis das Geld effektiv übertragen wird, kann es bis zu einem halben Jahr dauern. Möglicherweise verliert der Verkäufer bei einer zu langen Wartezeit die Geduld und der Deal könnte platzen.
Mindestbezugsbetrag von 20‘000 Franken
Der Mindestbetrag für den Vorbezug beträgt 20‘000 Franken. Zwischen zwei Vorbezügen müssen mindestens fünf Jahre liegen. Viele Pensionskassen erlauben darüber hinaus Vorbezüge nur bis drei Jahre vor Pensionsierung.
Zustimmung des Ehepartners nötig
Verheiratete Personen benötigen die schriftliche Zustimmung des Ehepartners, um einen Vorbezug tätigen zu können. Das gleiche gilt für eingetragene Partnerschaften. Im Normalfall sollte dies keine grosse Hürde darstellen, es kann im Streitfall jedoch zu einem Problem werden.
Reduziertes Vorsorgeguthaben
Ein Bezug von Geldern aus der Pensionskasse bleibt nicht ohne finanzielle Folgen. Das reduzierte Altersguthaben führt zu einer tieferen Rente und je nach Vorsorgeeinrichtung zu tieferen Versicherungsleistungen bei Invalidität oder Tod. Dadurch könnten beim Versicherten finanzielle Schwierigkeiten entstehen. Durch eine spätere Rückzahlung in die Pensionskasse können diese negativen Folgen vermieden werden.
Verpfändung statt Bezug möglich
Wenn das eigene Pensionskassengeld nur verpfändet anstatt vorbezogen wird, bleibt das Altersguthaben unangetastet und der Versicherungsschutz bleibt bestehen. Es dient lediglich der Bank als zusätzliche Sicherheit. Durch die Verpfändung kann die Bank einen höheren Hypothekarkredit gewähren. Dadurch erhöht sich im Vergleich zum Vorbezug allerdings die Zinsbelastung durch die Hypothek, da das eingebrachte Eigenkapital geringer und die Hypothek höher ausfällt.
Bezug Säule 3a als Alternative
Anstatt Pensionskassengelder können auch angesparte Guthaben aus der Säule 3a vorbezogen werden. Mit dem Vorteil, dass die Leistungen aus der zweiten Säule dadurch nicht negativ beeinträchtigt werden. Für den Vorbezug der Säule 3a gelten fast die gleichen Regeln, wie bei der zweiten Säule. Mit zwei wichtigen Ausnahmen: Der Mindestbezugsbetrag von 20‘000 Franken entfällt und Rückkäufe in die Säule 3a sind nach Bezug nicht mehr möglich.