Im Grunde genommen sind nicht nur der reguläre Lohn, sondern auch alle Nebeneinkünfte besteuert, dazu gehören Studentenjobs, Praktikalöhne oder beispielsweise auch Alimenten. Was als steuerbares Einkommen gilt, mag im Alltag auch eine Definitionsfrage werden. Wer zum Beispiel für das Reparieren des Computers 50 Franken in die Hand gedrückt bekommt, muss dies genau genommen in der Steuererklärung angeben – allerdings sind das Fälle, bei denen kaum nachgefragt wird.

Eine wichtige Rolle spielt die Frage der Steuerbarkeit bei folgenden Arten von Einkünften:

Schenkungen und Erbschaften

Schenkungen wie auch Erbschaften fallen nicht unter Einkommen, aber die meisten Kantone erheben Erbschafts- und Schenkungssteuern. Der Staat erhebt eine Schenkungssteuer, weil er verhindern will, dass Erbschaftssteuern umgangen werden. Besteuert werden bei Schenkungen in der Regel Geldbeträge ab 5000 Franken, aber nicht Gegenstände. Im Kanton Bern sind Schenkungen und Erbschaften bis 12'000 Franken steuerfrei. Der Kanton Zürich verlangt, dass innerhalb von drei Monaten nach einer Schenkung unaufgefordert ein entsprechendes Steuererklärungs-Formular eingereicht wird. 

Alle Kantone ausser Schwyz und Obwalden erheben eine Erbschaftsssteuer. Die Kantone gestalten sie aber unterschiedlich aus. Auch der Erbvorbezug muss versteuert werden. Sowohl bei Schenkungen als auch bei Erbschaften spielt die Art des Verwandtschaftsverhältnisses eine Rolle: Ehepartner und Kinder sind häufig gegenüber Nichten oder Neffen besser gestellt.

Ausbildung

Finanzieren Eltern die Ausbildung von Kindern, gilt dies nicht als Schenkung und muss nicht versteuert werden. Auch Stipendien sind steuerfrei, weil sie nicht den gleichen Status wie ein Einkommen haben. Kinder- und Ausbildungszulagen sind hingegen steuerbar.

Lotto- und Casinogewinne

Lottogewinne ab 1000 Franken werden zum Einkommen dazugerechnet: Wer also einen millionenschweren Jackpot knackt, fällt wegen der Progression aktuell unter einen heftigen Steuersatz. National- und Ständerat sind sich derzeit noch uneins, ob dies abgeschafft werden soll. Gewinne in Casinos, sofern sie aus der Schweiz stammen, sind hingegen steuerfrei.

Besoldungen

Armeesold sowie der Sold für die Feuerwehr oder den Zivilschutz sind steuerfrei. Wer sich politisch oder in Vereinen engagiert, muss hingegen Sitzungsgelder versteuern.

Vergünstigungen beim Arbeitgeber

Gewisse Vergünstigungen, die der Arbeitgeber gibt, können als zusätzliches oder "fiktives" Einkommen gelten. Beispielsweise dann, wenn der Arbeitgeber kostenlos oder sehr günstig eine Wohnung zur Verfügung stellt oder das Essen gratis ist. Auch der Eigenmietwert ist eine Form von fiktivem Einkommen.

Nicht verwechseln darf man dies allerdings mit den Steuerabzügen bei Arbeitsauslagen: Wer in einer subventionierten Kantine isst, wird dafür nicht speziell besteuert, sondern kann lediglich weniger vom steuerbaren Einkommen abziehen.

Sozialeinrichtungen

Rentenbezüge aus der AHV und der IV müssen versteuert werden: Sie gelten als Einkommen, genauso wie Geld aus der Arbeitslosenversicherung. Ergänzungsleistungen aus AHV und IV sind hingegen steuerfrei. Steuerfrei sind auch finanzielle Hilfen für Rentner beispielsweise bei Prothesen, Hörgeräten oder auch, wenn der Staat einen Teil der Miete übernimmt. Prämienverbilligungen bei der Krankenkasse sind kein zusätzliches Einkommen und müssen nicht versteuert werden.

Im Sinne der sozialen Sicherheit gibt es auch ein steuerbares Mindesteinkommen – wer weniger als das verdient, zahlt auf seinem Einkommen keine Abgaben. Allerdings variiert dies zwischen den Kantonen beträchtlich und hängt auch davon ab, ob jemand ledig oder verheiratet ist. Im Kanton Zürich entrichtet man ledig bis 6700 Franken und verheiratet bis 13'500 Franken Einkommen gar keine Staatssteuer.

Zweite und dritte Säule und Lebensversicherungen

Die Einkünfte aus der zweiten und dritten Säule sind vollständig zu versteuern. Mit der Säule 3a spart man bekanntlich Steuern, weil Beiträge Jahr für Jahr in der Steuererklärung zu Abzügen berechtigen. Versteuert wird erst der Bezug, was aber unter dem Strich günstiger kommt.

Kapitalleistungen aus Lebensversicherungen sind unter bestimmten Umständen steuerfrei. Es hängt aber davon ab, wann die Versicherungen abgeschlossen wurden und ob es sich um Lebensversicherungen mit periodischen Prämien oder mit einer Einmalprämie handelt. Die Regelung bezieht sich sehr auf Details, weswegen sich Käufer von Lebensversicherungen von ihrem Berater genau infomieren lassen müssen.

Kapitalanlagen

Zinsen aus Anlagen gelten als Einkommen und sind damit steuerbar. Dividenden müssen versteuert werden, wenn ein Unternehmen sie nicht aus Kapitalreserven auszahlt (Die Mehrheit der in der Schweiz kotierten Gesellschaften hat diese Möglichkeit allerdings gar nicht).

Der Gewinn aus dem Kauf und Verkauf von Wertpapieren – zum Beispiel Aktien – oder auch als Wertanlagen verkauften Gegenständen wie Kunstwerken ist für reine Privatanleger hingegen steuerfrei. Das Problem stellt sich bei komplizierten Finanzprodukten: Dort ist nicht immer klar, wie sie steuerlich dastehen. Die herausgebende Bank oder Versicherung muss den Kunden aber darüber aufklären können.