Grundsätzlich können alle steuerpflichtigen Personen Steuern sparen. Je höher das steuerbare Einkommen ist, desto spürbarer sind die Auswirkungen einer konsequenten Planung. Dazu muss das Wort Planung aber auch ernst genommen werden: Wer sich erst mit Eintreffen der Steuererklärung um die Finanzplanung kümmert, verpasst einträgliche Möglichkeiten zur Steueroptimierung, die schnell einige hundert Franken im Jahr ausmachen können.
Mit dem Steuerrechner von cash können Sie nicht nur ihre voraussichtliche Steuerlast berechnen. Sie können auch herausfinden, wie hoch der Spareffekt in Ihrem persönlichen Fall ist: Geben Sie dazu die Daten aus der letzten Steuerrechnung ein und merken Sie sich den Endbetrag. Erhöhen Sie dann das steuerbare Einkommen um 1000 Franken. Teilen Sie die Differenz zwischen erstem und zweitem Einkommen durch 1000, erhalten Sie den Grenzsteuersatz. Liegt dieser beispielsweise bei 0,2, sparen Sie mit jedem Franken, um den Sie das steuerbare Einkommen reduzieren können 20 Rappen.
Für alle Ratschläge gilt: Wer sie bis jetzt noch nicht gemacht hat, hat noch bis Ende Jahr Zeit.
Aufstocken der dritten Säule
Einzahlungen in die dritte Säule reduzieren einmalig die Steuerlast. Für das laufende Jahr beträgt der abzugsfähige Maximalbetrag 6768 Franken. Für Personen ohne Pensionskasse (zum Beispiel selbstständig Erwerbende) sind es 33840 Franken oder maximal 20 Prozent des Nettoeinkommens. Die Steuerersparnis hängt vom einbezahlten Betrag, vom Einkommen und vom Wohnort ab. Wie hoch der individuellen Betrag ist, können Sie mit dem 3a-Rechner von cash herausfinden. Einzahlungen sind bis Ende Jahr möglich. Säule-3a-Sparen ist mit einer Kontolösung oder mit Wertschriften möglich. Was derzeit mehr Sinn macht, erfahren Sie hier.
Einkauf in die Pensionskasse
Wer freiwillig Geld in die Pensionskasse einzahlt, kann dies vom Einkommen abziehen. Aber über den Sinn dieses Vorgehens gehen die Meinungen auseinander. Auf der einen Seite stehen die Stimmen, welche die derzeit tiefen Renditen der Kassen als Problem sehen. Demgegenüber jene, die finden: Jeder auf die Seite gelegte Franken ist wichtig.
Erster Prüfstein beim PK-Einkauf ist auf jeden Fall der Gesundheitszustand der eigenen Kasse. Kann ich damit rechnen, dass das eingezahlte Geld sicher aufbewahrt wird? Denn wenn Sanierungen oder Teilliquidationen eintreffen, zahlt man mit dem Einkauf mit. Ein Blick auf den Deckungsgrad bietet hier einen ersten Anhaltspunkt. Ebenfalls wichtig beim Einkauf in die Pensionskasse: Ein Steuerabzug kann erst dann geltend gemacht werden, wenn früher gemachte Vorbezüge wieder eingezahlt worden sind (weitere wichtige Tipps zum Pensionskasseneinkauf finden Sie hier).
Aktien, nicht Obligationen kaufen
Steuern spart man mit dem Kauf von Aktien und nicht von Obligationen. Der Grund: Zinsen und Dividenden müssen versteuert werden, Kursgewinne nicht. Aber: Sehr aktive Trader können vom Steueramt als gewerbemässige Wertschriftenhändler eingestuft werden. Eine Reihe von börsenkotierten Unternehmen schüttet die Dividenden steuerbefreit aus.
Ausgaben für die Weiterbildung überprüfen
Bei den Berufsausgaben (hauptsächlich Fahr- und Verpflegungskosten) kommen in den meisten Fällen die Pauschalbeträge zum Zug. Zum Beispiel: In den meisten Kantonen kann pauschal für die Benutzung eines Fahrrads etwas abgezogen werden (In Zürich sind es 700 Franken). Das gilt auch für Leute, die nicht täglich auf den Drahtesel sitzen.
Mehr Spielraum bieten die Weiterbildungs- und Umschulungskosten, einzutragen auf dem Zusatzblatt "Berufsauslagen". Wer angibt, die Pauschale von 500 Franken zu übersteigen, muss die Kosten detailliert auflisten, kann aber neben den Schulkosten auch den zusätzlichen Fahrweg, die Verpflegung, Arbeitsmaterial und sogar ein Arbeitszimmer angeben. Wichtig ist in diesem Fall, dass die gemachten Ausgaben nachgewiesen werden können, weshalb die Belege unbedingt aufbewahrt werden müssen.
Gesundheitskosten planen
Auch die Kosten für selbst bezahlte Arzt- und Zahnarztbesuche können vom steuerbaren Einkommen abgezogen werden – allerdings nur, wenn sie einen bestimmten Anteil des Nettoeinkommens übersteigen (in den meisten Kantonen 5 Prozent). Bei grösseren Eingriffen kann es sich lohnen, diese im selben Kalenderjahr anzusetzen. So wird der nötige Betrag eher erreicht.
Auch in diesem Fall müssen die Belege aufbewahrt werden. Wer das nicht gemacht hat, dem bietet sich bis zum Jahresende die Möglichkeit, entsprechende Rechnungen noch einmal anzufordern.
Für Immobilienbesitzer: Gestaffelt renovieren
Kosten für Liegenschaften können vom Einkommen abgezogen werden entweder pauschal oder effektiv. Die Pauschale beträgt in den meisten Kantonen 10 Prozent des Bruttomietertrags respektive des Eigenmietwerts, wenn das Haus oder die Wohnung jünger ist als zehn Jahre. Für ältere Liegenschaften liegt der Wert bei 20 Prozent.
Wer effektiv abrechnet, muss sämtliche Kosten detailliert auflisten. Ein wichtiger Punkt: Nur werterhaltende Investitionen dürfen angegeben werden, wertvermehrende Arbeiten hingegen nicht. Ein Beispiel: Ersetzt man einen alten Kühlschrank durch einen neuen, akzeptiert das Steueramt die Kosten. Wenn aber zum bisherigen Gerät ein zusätzlicher Tiefkühler eingebaut wird, dürften die Behörden den Abzug ablehnen. Eine Ausnahme sind Investitionen zur Steigerung der Energieeffizienz.
Um die steuerliche Progression zu umgehen, kann es ratsam sein, grosse Arbeiten auf mindestens zwei Kalenderjahre zu verteilen oder kleinere Sanierungen zusammenzufassen. In Jahren mit kleinem Unterhalt lohnt sich die effektive Abrechnung meistens nicht. Massgebend für die Steueranrechnung ist das Datum der Handwerkerrechnungen (mehr zum Thema Steuerersparnis für Immobilienbesitzer finden Sie hier).
Wohnsitz früher verlegen
Es ist bekannt, dass die Steuern von Kanton zu Kanton und von Gemeinde zu Gemeinde unterschiedlich hoch sind. Klar: Ständiges Herumziehen, um von den günstigsten Konditionen zu profitieren, ist unsinnig. Wer aber sowieso zügeln will und sich dadurch eine Ersparnis erhofft, kann das auch noch kurz vor Ablauf des Jahres tun. Denn entscheidend für die Besteuerung ist der Wohnsitz per Ende Jahr.