Voraussichtlich falle am selben Tag das Urteil, sagte ein Bundesgerichtssprecher am Dienstag der Nachrichtenagentur AWP. Er bestätigte damit Berichte der "NZZ" und der Tamedia-Medien. Normalerweise diskutierten die beteiligten Richter über den Fall und stimmten anschliessend ab. Das dauere in der Regel einen halben Tag.

Die Beratungen am Bundesgericht sind grundsätzlich öffentlich, allerdings kommt es vergleichsweise selten dazu: Von rund 8'000 Entscheiden im Jahr wird der Grossteil auf dem sogenannten Zirkulationsweg gefällt. Der Richter, der das Verfahren leitet, schlägt dabei ein Urteil vor und lässt dieses unter den beteiligten Richtern zirkulieren.

Wenn sich die Richter auf diesem Weg nicht einigen können oder wenn es der Abteilungspräsident oder einer der beteiligten Richter verlangt, gibt es eine Beratung. Das komme etwa bei 50 bis 70 Fällen jährlich vor, sagte der Sprecher. Welcher Grund beim UBS-Fall zutrifft, gibt das Bundesgericht nicht bekannt.

Leitentscheid zu Amtshilfegesuchen

Das Urteil zu dem Fall dürfte wegweisend für künftige Amtshilfegesuche sein. Das Bundesgericht muss klären, ob die Steuerverwaltung Frankreich allein gestützt auf eine Liste mit mehreren tausend Kontonummern Amtshilfe leisten darf.

Die französische Steuerbehörde hatte das Amtshilfeersuchen im Mai 2016 gestellt. Bei den Kontoinhabern soll es sich um mutmasslich in Frankreich steuerlich ansässige Personen handeln oder solche, die es waren. Frankreich hatte die Kundennummern von den deutschen Ermittlungsbehörden erhalten. Im Februar 2018 verfügte die ESTV, die Amtshilfe zu gewähren. Die UBS und die direkt betroffenen natürlichen Personen reichten dagegen Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein.

Dieses entschied im August, dass die Steuerverwaltung die Daten nicht liefern darf. Die französischen Steuerbehörden hätten nicht dargelegt, warum davon auszugehen sei, dass die betroffenen Steuerpflichtigen ihren fiskalischen Pflichten nicht nachgekommen seien. Allein ein Konto in der Schweiz zu haben, genüge nicht als Begründung. Die ESTV zog dieses Urteil ans Bundesgericht weiter.

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(AWP)