Das Bundesgesetz über die Steuerreform und die AHV-Finanzierung (Staf) umfasst drei Themen: Die Abschaffung von Steuerprivilegien für internationale Firmen, neue Vergünstigungen und Auflagen für alle Unternehmen und eine Finanzspritze für die AHV. Das sind die wichtigsten Elemente der Vorlage:
STEUERPRIVILEGIEN: Die international nicht mehr akzeptierten Steuerprivilegien für Statusgesellschaften werden abgeschafft.
FORSCHUNG: Die Kantone können den inländischen Forschungs- und Entwicklungsaufwand der Unternehmen bei der Steuer höher gewichten. Erlaubt ist ein Abzug von bis zu 150 Prozent des Aufwands.
PATENTBOX: In der Patentbox können die Kantone Erträge aus Patenten und vergleichbaren Rechten ermässigt besteuern. Die Entlastung darf höchstens 90 Prozent betragen.
STILLE RESERVEN: Unternehmen, die ihren Sitz in die Schweiz verlegen, können aufgedeckte stille Reserven während 10 Jahren abschreiben. Dadurch sinkt die Gewinnsteuer. Die stillen Reserven von Unternehmen, die ihre kantonalen Steuerprivilegien verlieren, werden gesondert besteuert.
ZINSABZUG: Hochsteuerkantone können den Abzug eines fiktiven Zinses auf überschüssigem Eigenkapital zulassen. Dadurch sinkt die Gewinnsteuer. Die so genannte zinsbereinigte Gewinnsteuer ist auf den Kanton Zürich zugeschnitten.
MINDESTBESTEUERUNG: Die gesamte Entlastung durch Zinsabzug, Patentbox, Forschungsabzüge und gesonderte Besteuerung stiller Reserven ist auf 70 Prozent begrenzt.
KAPITALSTEUER: Die Kantone können bei der Kapitalsteuer Erleichterungen vorsehen. Ermässigt berücksichtigt werden kann Eigenkapital, das auf Beteiligungen, Patente und vergleichbare Rechte sowie konzerninterne Darlehen entfällt.
STEUERANRECHNUNG: Schweizerische Betriebsstätten ausländischer Unternehmen können unter Umständen Quellensteuern auf Erträgen aus Drittstaaten mit einer pauschalen Steueranrechnung geltend machen.
KAPITALEINLAGEPRINZIP: Börsenkotierte Unternehmen dürfen Kapitaleinlagereserven grundsätzlich nur noch dann steuerfrei an die Aktionäre auszahlen, wenn sie in gleicher Höhe steuerbare Dividenden ausschütten. Kaufen sie eigene Aktien zurück, müssen sie gleich viel Kapitaleinlagen vernichten wie Gewinnreserven.
DIVIDENDEN: Dividenden auf Beteiligungen von mindestens 10 Prozent werden beim Bund zu mindestens 70 Prozent besteuert, bei den Kantonen zu mindestens 50 Prozent.
TRANSPONIERUNG: Wer Beteiligungen an eine Firma verkauft, die ihm selber zu mindestens 50 Prozent gehört, soll den Gewinn immer versteuern müssen. Heute ist der Verkauf von Beteiligungen unter 5 Prozent steuerfrei.
BUNDESSTEUER: Der Anteil der Kantone an der direkten Bundessteuer steigt von 17 Prozent auf 21,2 Prozent. Die zusätzliche Milliarde Franken gibt den Kantonen Spielraum für die Senkung der Gewinnsteuersätze. Die meisten Kantone planen, von dieser Möglichkeit Gebrauch zu machen.
FINANZAUSGLEICH: Mit der Steuervorlage wird der Finanzausgleich zwischen den Kantonen angepasst. Geändert wird die Gewichtung der Unternehmensgewinne im Ressourcenpotenzial. Das könnte dazu führen, dass einige Kantone ressourcenstärker werden und mehr in den Finanzausgleich einzahlen müssen.
ERGÄNZUNGSBEITRAG: Um die Folgen der Anpassungen im Finanzausgleich abzufedern, erhalten die finanzschwächsten Kantone während sieben Jahren insgesamt 180 Millionen Franken vom Bund.
GEMEINDEKLAUSEL: Die Kantone müssen Gemeinden für die finanziellen Auswirkungen der Steuererleichterungen abgelten.
AHV: Die AHV erhält ab 2020 zusätzlich rund 2 Milliarden Franken pro Jahr. Auf diesen Betrag werden die Kosten der Steuervorlage geschätzt. 1,2 Milliarden tragen Arbeitgeber und Arbeitnehmer mit je 0,15 zusätzlichen Lohnprozenten bei. Die Bundeskasse steuert ihren Anteil am MWST-Demografieprozent beim, was der AHV 530 Millionen Franken einbringt. Zudem wird der Bundesanteil an die AHV-Ausgaben von 19,55 auf 20,2 Prozent erhöht. Das ergibt 300 Millionen Franken zusätzlich.
(AWP)